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cc-de - Re: [Cc-de] GVL vs. Creative Commons

cc-de AT lists.ibiblio.org

Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: Andreas Hierling <Andreas.Hierling AT seitenbau.net>
  • To: "Klaus Graf" <klaus.graf AT geschichte.uni-freiburg.de>
  • Cc: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] GVL vs. Creative Commons
  • Date: Tue, 8 Nov 2005 18:17:58 +0100






Hi!

endlich mal jemand der mich versteht! Und dann noch eine so wundervoll
formulierte Antwort liefert, dass auch der letzte Rechtsverdreher meine
Auffasung nachvollziehen können müsste. Danke!

;-)

cc-de-bounces AT lists.ibiblio.org schrieb am 08.11.2005 17:52:44:

> Ich denke, es ist vernuenftig und nachvollziehbar, die
> Frage zu stellen, wer haftet, wenn ein Urheber Werke unter
> CC stellt, ueber deren Rechte er nicht verfuegt. Die
> Rechtssicherheit verlangt, dass das Vertrauen des
> Verwenders, der auf eine CC-Lizenz stoesst, die nicht
> "gefaelscht" ist, rechtlich geschuetzt ist, sonst wird sich
> niemand mehr auf eine CC-Lizenz verlassen. Der Verwender
> muss also eigentlich erfolgreich gegen den Urheber klagen
> und die GVL-Gebuehren zurueckfordern koennen.

So sehe ich das auch, wollte das nur nicht so direkt aussprechen, da der
Urheber auf dieser Liste etwas absolut heiliges zu sein scheint. Nur wie
kann ich erfahren ob sich dies tatsächlich so verhält? Soll ich nun
Breitbarth spielen bis zum abwinken, die GVL darauf hinweisen, warten bis
sie Gebühren fordert, Bezahlung verweigern und vor Gericht mit eben den
bisher von Dir und mir angeführten Argumenten gegen evtl. Abmahnungen
Einspruch erheben?

>
> Dass Juristen nur mit ihrem eigenen hoechst beschraenkten
> Vorwissen gebetsmuehlenhaft die Rechtslage repetieren, ist
> alles andere als hilfreich. Meistens ist herzlich trivial,
> was sie hier schreiben, und bei wirklich kniffligen
> Problemen wagt sich einer dieser Papiertiger selten vor.
> Das ist nun einmal ihre obrigkeitsgetreue Sozialisation,
> die koennen gar nicht mehr anders.

Oh, pass auf, wenn Du hier Anwälte beleidigst ;-)


> Veroeffentlicht ein Autor seine Arbeit vor Ablauf der
> Einjahresfrist unter CC, so kann ein Verlag B, der ihn
> gemaess CC abdruckt, vom Verlag A als dem Inhaber der
> ausschliesslichen Nutzungsrechte in Anspruch genommen
> werden, sich aber beim Urheber schadlos halten.

Was ja dafür spricht, dass ich als Webradio-Betreiber haftbar bin, auch
wenn der Urheber die CC-Lizenz für sein Werk verwendet. Oder hab ich das
jetzt falsch verstanden?

Vergleichbar ist dieser Sachverhalt evtl. aber auch gar nicht, da die
betroffenen Werke ausschließlich online erschienen sind...

> In ihrer oeden und uebervorsichtigen Art wuerden die hier
> vertretenen Juristen nun entgegnen, sie truegen Bedenken
> (das ist ja ihr Hauptberuf, Bedenken zu tragen wie einen
> schlecht geluefteten Talar), dieser Auffassung beizutreten
> und es sei doch allemal besser, den Verlag (am besten
> kriechend) um Erlaubnis zu fragen ...

*lol*

Oh, Mann! Ich liebe Deinen Sarkasmus....

;-)


Gruß,


Andreas

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