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cc-de - Re: [Cc-de] GVL vs. Creative Commons

cc-de AT lists.ibiblio.org

Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: "Klaus Graf" <klaus.graf AT geschichte.uni-freiburg.de>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] GVL vs. Creative Commons
  • Date: Fri, 11 Nov 2005 14:27:52 +0100

On Fri, 11 Nov 2005 11:37:18 +0100
Till Jaeger <till.jaeger AT ifross.de> wrote:

> Folge: Wenn dem Urheber oder sonstiger Lizenzgeber
> bekannt ist, dass er die
> entsprechenden Rechte nicht besitzt und dennoch
> behauptet, dass ein Werk unter
> CC frei nutzbar ist, kann ihm gegenüber Regress genommen
> werden, wenn der Nutzer
> von einer Verwertungsgesellschaft in Anspruch genommen
> wird.
>
> Sofern dem Lizenzgeber dies nicht bewusst ist (unabhängig
> davon, ob er dies
> wissen müsste), besteht keine Gewährleistung. Dies
> entspricht der gesetzlichen
> Regelung im Schenkungsrecht, die hier angemessen
> erscheint, da der Lizenzgeber
> sein Werk unentgeltlich lizenziert.

Ein solcher Gewaehrleistungsausschluss erscheint NICHT
SACHGERECHT. Der Urheber kann sich einfach auf sein
Nichtwissen und die Tatsache, dass er mit
urheberrechtlichen Gepflogenheiten nicht vertraut ist,
zurueckziehen. Damit bleibt der Nutzer im Regen stehen.
Dies heisst konsequent: Finger weg von CC-Lizenzen im
Musikbereich.

Der Rueckgriff auf das Schenkungsrecht ist verfehlt, da bei
CC-NC die kostenlose Verbreitung eine Foerderung des
kommerziellen Absatzes bewirken kann.

> Ob dabei darauf
> abzustellen ist, dass in der
> GEMA-Datenbank (http://www.gema.de/repertoiresuche/) ein
> Werk auffindbar ist,
> lässt sich schwer sagen. Das wird auch davon abhängen,
> welcher Sorgfaltsmaßstab
> im Einzelfall an den Nutzer anzulegen ist und wie häufig
> fehlerhaft unter CC
> lizenzierte Werke im Umlauf sind.

Hier wird dann kuenftig sicher mit zweierlei Mass gemessen
werden. Der Urheber hat einen Freifahrschein, da ihm so gut
wie nie ARGLIST nachzuweisen sein wird, und der ihm
vertrauende Nutzer wird von den in der Kralle der
Industrielobby befindlichen Richtern nach sattsam bekanntem
Muster verurteilt. Der Nutzer laesst gemaess § 276 Abs. 2
BGB die erforderliche Sorgfalt außer acht, wenn er sich
nicht ueber den Umfang seiner Nutzungsberechtigung
Gewissheit verschafft, wobei allerstrengste Massstaebe bei
Fachkreisen (z.B. Verantwortlichen von Webradios) angelegt
werden (Dreier/Schulze, UrhR, § 97 Rdnr. 57). Selbst der
Rat eines Anwalts vermag den Verletzer nicht zu entlasten.

Praktischer Rat: Wer Musik unter CC nutzt, muss sich vom
Urheber schriftlich zusichern lassen, dass dieser kein
GEMA-Mitglied ist und tatsaechlich ueber die Rechte
verfuegen kann.

Das verkehrt den Sinn von CC natuerlich ins Gegenteil, aber
die Anwaelte hier wollen ja schliesslich auch leben ...

Klaus Graf




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