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cc-de - Re: [Cc-de] GVL vs. Creative Commons

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Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: "Klaus Graf" <klaus.graf AT geschichte.uni-freiburg.de>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] GVL vs. Creative Commons
  • Date: Tue, 08 Nov 2005 17:52:44 +0100


> Das ist ja alles schön und gut. Die Nutzer dürfte aber
> vor allem
> interessieren, was nun passiert, wenn sie beispielsweise
> ein CC-Releastes
> Werk des Herrn Breitbarth über ihr Webradio laufen lassen
> und, wie im Falle
> meines Radios geschehen, daraufhin von der GVL
> aufgefordert werden Gebühren
> zu bezahlen.

Ich denke, es ist vernuenftig und nachvollziehbar, die
Frage zu stellen, wer haftet, wenn ein Urheber Werke unter
CC stellt, ueber deren Rechte er nicht verfuegt. Die
Rechtssicherheit verlangt, dass das Vertrauen des
Verwenders, der auf eine CC-Lizenz stoesst, die nicht
"gefaelscht" ist, rechtlich geschuetzt ist, sonst wird sich
niemand mehr auf eine CC-Lizenz verlassen. Der Verwender
muss also eigentlich erfolgreich gegen den Urheber klagen
und die GVL-Gebuehren zurueckfordern koennen.

Dass Juristen nur mit ihrem eigenen hoechst beschraenkten
Vorwissen gebetsmuehlenhaft die Rechtslage repetieren, ist
alles andere als hilfreich. Meistens ist herzlich trivial,
was sie hier schreiben, und bei wirklich kniffligen
Problemen wagt sich einer dieser Papiertiger selten vor.
Das ist nun einmal ihre obrigkeitsgetreue Sozialisation,
die koennen gar nicht mehr anders.

Zurueck zur Sache:
Will ein Wissenschaftsautor einen bereits gedruckten
aktuellen Aufsatz auf dem Dokumentenserver seiner
Universitaet unter eine CC-Lizenz stellen, siehe etwa
http://www.ub.uni-tuebingen.de/pro/elib/tobias.php?la=de&fr=y
stellt sich die Frage, ob er, wenn er keine entsprechende
vertragliche Regelung getroffen hat, ueber die noetigen
Rechte verfuegt oder ob der Verlag zustimmen muss.

Nach der von mir vertretenen Rechtsauffassung ist eine
reine Online-Veroeffentlichung ohne CC aufgrund von § 38
UrhG auch ohne Einhaltung der Jahresfrist moeglich, da das
Recht der oeffentlichen Wiedergabe von der Norm nicht
geregelt wird, also beim Autor verbleibt, damit auch die
Online-Nutzung.

Da CC-Lizenzen aber nicht auf den Online-Bereich
beschraenkt sind, kollidiert die CC-Lizenz mit dem
ausschliesslichen Verbreitungsrecht des Verlags. Nach einem
Jahr ist die Wiederveroeffentlichung aber moeglich, also
auch die CC-Lizenz.

Veroeffentlicht ein Autor seine Arbeit vor Ablauf der
Einjahresfrist unter CC, so kann ein Verlag B, der ihn
gemaess CC abdruckt, vom Verlag A als dem Inhaber der
ausschliesslichen Nutzungsrechte in Anspruch genommen
werden, sich aber beim Urheber schadlos halten.

In ihrer oeden und uebervorsichtigen Art wuerden die hier
vertretenen Juristen nun entgegnen, sie truegen Bedenken
(das ist ja ihr Hauptberuf, Bedenken zu tragen wie einen
schlecht geluefteten Talar), dieser Auffassung beizutreten
und es sei doch allemal besser, den Verlag (am besten
kriechend) um Erlaubnis zu fragen ...

Klaus Graf






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