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cc-de - Re: [Cc-de] Gemeinfreiheit

cc-de AT lists.ibiblio.org

Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: Paul <paul AT 2e-support.de>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] Gemeinfreiheit
  • Date: Sun, 19 Feb 2006 13:05:46 +0100

Am 02:04 19.02.2006 schrieb Timo Rosenkranz:
...
Ihr könnt natürlich die "PD-Lizenzierung" bzw. den Urheberrechtsverzicht
gern selbst einsetzen.
Ich würde aber dringend davon abraten, ihn zu propagieren!

Deine und auch Klaus Grafs Ansicht haben zwar einiges für sich.
Allerdings stellen sie überkommene Prinzipien des Urheberrechts in Frage
....
Creative Commons will aber nun mal sichere Lizenzen anbieten, die mit
hoher Wahrscheinlichkeit vor den Gerichten bestehen würden. Deswegen
folgen sie auch den überkommenen urheberrechtlichen Prinzipien.

Also ich vermag deiner Argumentation nicht zu folgen. Was macht nun CC eigentlich?
Bietet sie Vertragstexte (Lizenzen) an oder versucht sie deutsches Recht neu zu formulieren?
Für mich steht in einem Vertrag der Willen der abschließenden Parteien.
Bedingung ist: Ein Vertrag darf nicht geltendes Recht brechen.
Allerdings ist es auch nicht Aufgabe eines Vertrages gesetzliche Regelungen zu zitieren.
Wenn der Gesetzgeber verlangt, dass auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird, ist dann zwar die Erklärung zur rechtlichen Situation Bestandteil des Schriftsatzes, aber nicht eigentlicher Gegenstand des Vertrages (nicht mehr als alle geltenden Gesetze).
Also:
Die Lizenz CC-SA legt die Weitergabe unter gleichen Bedingungen fest. Ende, das wars!
In den jeweiligen Ländern gelten immer zusätzlich zu dem Lizenzvertrag Gesetze, die zusätzlich zum Lizenzvertrag einzuhalten sind. In der Lizenz muß das nicht extra festgeschrieben werden. Wenn man (aus anderen Gründen) auf die rechtliche Situation hinweisen will, kann man eine entsprechende Anlage machen, in der man auf die rechliche Situation der einzelnen Länder hinweist.
In der Willensbekundung der beiden Vertagsparteien hat das nichts zu suchen.
Ungültig wird der Vertag (in dt) nur, wenn er ausdrücklich die Namensnennung verbietet. Und dann vermutlich auch nur in diesem Punkt.
Eine Lizenz CC-by-sa sollte nicht aus vorauseilendem Gehorsam Verwendung finden, sondern immer genau nur dann, wenn dies das ausdrückliche Verlangen der Vertragsparteien ist.

Wenn ich nicht ganz falsch liege, ist es nach deutschem Recht meine Pflicht, anzuerkennen, das eine Urheberrechtlich relevante Sache immer einer Person zuzuordnen ist. Dies mache ich als Urheber, indem ich diesen Bezug wie auch immer herstelle. Und ich erkenne es bei übernommenen Sachen an, indem ich z.B. den Urheber dazu schreibe, oder wenn dieser nicht bekannt ist, schreibe: Urheber unbekannt. dadurch erkenne ich die prinzipielle Zuordnung an (es ist einen Urheber zur Sache zuzuordnen nur ist die Konkrete Person nicht bekannt). Das wird in Deutschland schon seit ewigen Zeiten so gehandhabt. Entweder sind das dann alles böse Rechtsverletzer und gehören bestraft, oder es hat keinerlei praktische Relevanz, oder es ist schlicht durch deutsches Recht abgedeckt.

So das war noch mal Laiengesülze zu dem Thema. Jetzt würde es mich freuen wenn mal ein paar brauchbare Statements von Fachkundigen Licht ins Dunkel bringen.
Einzig die Einlassungen von Klaus Kraf zu diesem Thema scheinen mir bisher Hand und Fuß zu haben.

Einen besinnlichen Sonntag
Paule





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