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cc-de - Re: [Cc-de] Gemeinfreiheit

cc-de AT lists.ibiblio.org

Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: Timo Rosenkranz <rosenkranz AT ratz-fatz.net>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] Gemeinfreiheit
  • Date: Sun, 19 Feb 2006 12:38:35 +0100


--- Original-Nachricht ---
Absender: Klaus Graf
Datum: 19.02.2006 02:21

>
> Es ist schlicht und einfach schlechter Stil, wenn man keine
> Ahnung hat, pauschal zu behaupten, der andere vertrete eine
> isolierte Position. Wer hier unsubstantiiert herumlabert
> und wer sich um eine fundierte Argumentation bemueht, kann
> wohl jeder selbst entscheiden.

Genau. Und damit das auch wirklich jeder kann, will ich noch ein letztes
Mal versuchen, darzustellen worum es mir geht (Diejenigen von Euch, die
inzwischen genervt sind, bitte ich um Nachsicht...).

Vgl. BGH NJW 1995, 1556-1558:

"[...]Im übrigen ist dem Urheberrecht eine der Dereliktion des
Sachenrechts vergleichbare Rechtsentäußerung unbekannt. Es gibt kein
"herrenloses" Urheberrecht.[...]"

Dazu Schack, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage 2005, S. 147f mit
weiteren Nachweisen, übrigens auch mit Hinweis zur in der Literatur
insoweit (!) vertretenen Gegenansicht.

Die besagte Entscheidung des OLG Stuttgart ist im einstweiligen
Verfügungsverfahren (!) ergangen, ihr kommt keinerlei rechtsfortbildende
Bedeutung zu. Anzuregen ist übrigens auch die anderen Quellenangaben der
zitierten Studienarbeit zu lesen (vgl.
http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/sa/043). Ich jedenfalls halte es für
unwissenschaftlich, einzelne Quellen aus dem Kontext herauszureißen.

Zu § 32 III: Wie schon mehrfach hier besprochen, geht es (dazu reicht
übrigens bereits § 32 III zu lesen) um die Einräumung von
NUTZUNGSRECHTEN. Einen Verzicht auf das Urheberrecht sieht die Norm
nicht vor; soll sie auch gar nicht, denn die GPL und andere OS-Lizenzen
nutzen gerade das Urheberrecht zur Durchsetzung des Copyleft-Effekts
(nach in D inzwischen überwiegender Ansicht in der Literatur wird das
einfache Nutzungsrecht für den Copyleft-Effekt unter die auflösende
Bedingung (§ 158 II BGB) eines Verstoßes gegen die Pflichten der GPL
gestellt; genau das ist aber gerade kein Verzicht!).

Grüße,
Timo








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