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cc-de - Re: [Cc-de] Gemeinfreiheit

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Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: "Klaus Graf" <klaus.graf AT geschichte.uni-freiburg.de>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] Gemeinfreiheit
  • Date: Sun, 19 Feb 2006 00:48:46 +0100

Nach der in der Wikipedia de vertretenen Rechtsauffassung,
die ich teile, ist eine Willenserklaerung eines deutschen
Urhebers, die sein Werk fuer Public Domain oder gemeinfrei
erklaert, rechtlich wirksam:

http://de.wikipedia.org/wiki/Vorlage:Public_Domain

Zitat: "Dieses Bild wurde von seinem Urheber zur
uneingeschränkten Nutzung freigegeben oder erreicht nicht
die nötige Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein. Das Bild
ist damit gemeinfrei („public domain“).

Uneingeschränkte Nutzung bedeutet, dass der Urheber auf die
Ausübung der Urheberpersönlichkeitsrechte (z. B.
Namensnennung) und die Wahrnehmung der Verwertungsrechte im
weitestmöglichen Umfang verzichtet, das heißt in dem
Umfang, der in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung
möglich ist."

Auch sog. Public-Domain-Software ist urheberrechtlich
geschuetzt, wird aber unter diesem Etikett in Verkehr
gebracht. Man vergleiche dazu etwa die etwas angestaubte
Arbeit:
http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/sa/043

Der Ausschluss der kommerziellen Nutzung, der dort
diskutiert wird, wurde von einer dort angefuehrten
Entscheidung des OLG Stgt bewusst nicht geteilt.

Im Zweifel wird der Richter zu entscheiden haben, inwieweit
der Urheber, der eine solche Erklaerung abgegeben hat,
bestimmte Rechte behaelt. Ich halte es angesichts der Rspr.
zur PD-Software fuer ausgeschlossen, dass ein Richter die
ausdrueckliche Willenserklaerung fuer ganz und gar
unwirksam erklaeren wird mit der Rechtsfolge, dass die
ueblichen urheberrechtlichen Vorschriften gelten.

Eine Rolle wird bei der Auslegung der Willenserklaerung
auch der Kontext der Freigabe zu spielen haben. Wer ein
Bild fuer oder im Rahmen eines freien Projekts wie
Wikipedia als "Public Domain" freigibt, obwohl er es unter
GFDL oder CC einstellen koennte, entscheidet sich fuer eine
weitergehende Freigabe, bei der die Moeglichkeit der
kommerziellen Nutzung und die Moeglichkeit der beliebigen
Bearbeitung mindestens gegeben sein muessen. Er orientiert
sich zugleich an gemeinfreien Werken, die nach Fristablauf
beliebig genutzt werden koennen und an dem US-"Public
Domain", wie es insbesondere fuer Werke von
US-Bundesbediensteten innerhalb der USA gilt.

Gemaess § 32 Abs. 3 UrhG ist es moeglich, dass der Urheber
unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht der Allgemeinheit
einraeumt. Wie umfassend dieses Verwertungsrecht
ausgestaltet ist, ist Sache des Urhebers.

Es wird ueberwiegend anerkannt, dass dem Beamten bei
dienstlich erstellten Werken de facto keinerlei Rechte aus
dem Urheberrecht zustehen, sowohl die Verwertungsrechte als
auch die Ausuebung der Urheberpersoenlichkeitsrechte stehen
dem Dienstherrn zu. Analog dazu spricht nichts dagegen, die
Befugnisse des Urhebers, der sein Werk mit der Bezeichnung
gemeinfrei oder PD in Verkehr bringt, auf einen minimalen
Restbestand zu reduzieren. Die Rechtswissenschaft spricht
zwar vom unuebertragbaren "Kern" des Urheberrechts, aber
meines Erachtens kann nur AUSNAHMSWEISE dem Urheber
zugestanden werden, es sich anders zu ueberlegen.

Auch der Urheber, der sein Werk frei zugaenglich machen
moechte (PD, freie Lizenz), darf von der rechtlichen
Wertung des § 13 UrhG Gebrauch machen. Er kann daher
bestimmen, dass das Werk OHNE Urheberbezeichnung bleibt. Es
ist von daher absolut FRAGWUERDIG, dass die de CC-Lizenzen
zwingend die Namensnennung vorsehen. Hier haben die
Professoren und Anwaelte, die die de CC-Lizenzen erstellt
haben, ganz offensichtlich das Urheberrecht nicht
verstanden.

Um gegen diese Einschraenkung der gesetzlichen Rechte zu
protestieren, empfehle ich Urhebern, die gegen eine
Namensnennung sind, bei CC-BY das Pseudonym
Ichmoechtenamentlichnichtgenanntwerden verbindlich
vorzuschreiben ;-)

Ausser § 13 befinden sich in der Sektion
"Urheberpersoenlichkeitsrecht" noch die §§ 12 und 14. § 12
ist nicht relevant, da es um veroeffentlichte Werke geht
und das "Wie" der Veroeffentlichung hier nicht zur Debatte
steht. Hinsichtlich der vom § 14 (Entstellung des Werks)
geforderten Abwaegung kann man wohl nicht im Ernst davon
ausgehen, dass jemand, der sein Werk zur beliebigen Nutzung
freigibt, nicht damit rechnen muss, dass es auch "verhunzt"
werden kann. Hier sehe ich eine Eingriffsmoeglichkeit nur
im extremem Ausnahmefall.

§ 31 IV UrhG soll kuenftig fallen, derzeit ist die
Allgemeinheit auf bekannte Nutzungsarten beschraenkt.

Urheberpersoenlichkeitsrechtlich ist der § 41
(Rueckrufsrecht wegen Nichtausuebung) akzentuiert, doch
brauchen wir ihn nicht zu pruefen, da es im zu
diskutierenden Fall keinen Inhaber eines ausschliesslichen
Nutzungsrechts gibt.

§ 42 UrhG (Rueckrufsrecht wegen gewandelter Ueberzeugung)
ist gemaess Abs. 2 unverzichtbar. Ohne Wenn und Aber ist
die Moeglichkeit in Rechnung zu stellen, dass ein Werk vom
Urheber aus dem Verkehr gezogen werden kann, weil die
weitere Verwertung unzumutbar ist. Es sind freilich im
Deutschland des 20. Jh. "kaum Faelle der Ausuebung des
Rueckrufsrechts wegen gewandelter Ueberzeugung bekannt
geworden" (Dietz in Schricker, UrhR, ²1999, § 42 Rdnr. 35).

Fuer die CC-Lizenzen, die Bearbeitungen zulassen, gilt:
"Wenn Sie den Schutzgegenstand bearbeiten, müssen Sie -
soweit dies praktikabel ist- auf die Aufforderung eines
Rechtsinhabers hin von der Bearbeitung jeglichen Hinweis
auf diesen Rechtsinhaber entfernen." Dies koennte als
"milderes Mittel" gegen einen Rueckruf in Betracht kommen.

Zusammenfassend moechte ich feststellen:

1. CC- und andere freie Lizenzen sind Vertragsangebote.
Kommt es zum Vertragsabschluss, kann der Vertrag vom
Urheber nur in besonderen Ausnahmefaellen gekuendigt
werden. Am wichtigsten duerfte das Rueckrufrecht wegen
gewandelter Ueberzeugung sein. In den CC-Lizenzen heisst es
zusaetzlich dazu:

"Obwohl die gemäss Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in
umfassender Weise
ausgeübt werden dürfen, findet diese Erlaubnis ihre
gesetzliche Grenze in
den Persönlichkeitsrechten der Urheber und ausübenden
Künstler, deren berechtigte geistige und persönliche
Interessen bzw. deren Ansehen oder Ruf nicht dadurch
gefährdet werden dürfen, dass ein Schutzgegenstand über das
gesetzlich zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird."

2.1 Bezeichnet ein Urheber ein Werk als gemeinfrei oder PD,
so ist darin eine Willenserklaerung zu sehen, die von der
Befugnis des § 32 Abs. 3 UrhG im weitestgehenden Umfang
Gebrauch macht.

2.2. Bei der Auslegung der Willenserklaerung durch einen
Richter wird der Kontext, in der sie erfolgt ist, Beachtung
finden muessen.

2.3 Nur in extremen Ausnahmefaellen kann ein Rueckruf des
Nutzungsrechts, das der Allgemeinheit eingeaeraeumt wurde,
in Betracht kommen.

Klaus Graf





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