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cc-de - Re: [Cc-de] Gemeinfreiheit

cc-de AT lists.ibiblio.org

Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: "Thilo Pfennig" <tpfennig AT gmail.com>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] Gemeinfreiheit
  • Date: Sun, 19 Feb 2006 01:07:25 +0100

Am 18.02.06 schrieb Timo Rosenkranz <rosenkranz AT ratz-fatz.net>:

> Nach deutschem Recht (und, soweit ich weiß, auch allen anderen
> kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen) gibt es keinen Verzicht auf das
> Urheberrecht!!

Ja, vielleicht auf dem Papier (rechtstheoretisch ). Eist ein wenig
absurdes logisches Problem,, denn der Ausschluss des Verzichtes auf
die weitgehende Ausübung meines Urheberrechtes würde ja bedeuten, das
man mir mein Urheberrecht (also wie ich es interpretieren würde die
"Selbstbestimmung") aberkennen würde. Ausserdem würde es meine
Persönlichkeitsrechte verletzen.

Also würde ich da von einer defakto-Public-Domain sprechen.
ber dennoch muss es möglich sein, das man anderen alle Rechte
einräumt, wie sie der Public Domain entspräche

> Stets verbleibt dem Urheber aber z.B. das Recht auf Anerkennung der
> Urheberschaft aus § 13
> UrhG und die Möglichkeit gegen Entstellungen des Werkes vorzugehen aus §
> 14 UrhG. Diese Rechte sind unabtretbar und unverzichtbar.
>
> Auch wenn Namensnennung in der Praxis nicht immer stattfindet (besonders
> bei Fotos) ist sie eigentlich immer zwingend.
> Deshalb könnte CC z.B. eine an das deutsche Recht angepasste Public
> Domain-Lizenz nicht anbieten. Eine solche Anpassung ist schlicht nicht
> möglich. Und die CC-Lizenzen wollen ja gerade vor den Gerichten bestehen...
>
> > Nehmen wird doch mal den Fall an, das ich ein Bild male und es als
> > Public Domain deklariere. Dann gibt es Leute, die diese Art von
> > Willenserklärung ernst nehmen und mein Bild kopieren. Glaubt jemand
> > ernsthaft das das Gerichtet denen dann das Recht abspricht, wenn ich
> > dann aus einer anderen Laune heraus meine Meinung ändere?

> Da die Public-Domain-Deklarierung von vornherein unwirksam wäre (weil
> nicht zulässig), würdest du einfach die dir von Anfang an zustehenden
> Rechte jetzt wahrnehmen.

Sehe ich so nicht. Ich habe ja unterschieden zwischen der
tatsächlichen Public Domain, die ist nicht möglich, da es hier anderes
Recht gibt - aber ich habe ja wohl das Recht die Recht an meinen
Werken abzutreten in der Form, das ich sage:

1. Du darfst mit meinem Werk machen was Du willst (keine Einschränkung
der Verwendung)
2. Die Rechte gelten aus meiner Sicht unbegrenzt (keine zeitliche Befristung)
3. Du darfst mein Werk auch an Dritte weitergeben.
4. Es gibt keine weiteren Bedingungen oder EInschränkungen ausser den
gesetzlichen Grundlagen des Urheberrechtes.

Das wäre aus meiner Sicht eine Art Public Domain nach deutschem Recht.
Du hast offenbar recht mit Deinem Verweis auf § 14. Aber dieser
Paragraph gilt sowieso für alle Werke und Lizenzen. Ich will darauf
hinaus, das es auch in Deutschland einen untersten Level geben sollte
- und der sollte deutlich unter dem liegen, was eine cc-by-Lizenz
verlangt. Und im Endeffekt bedeutet sie, das ich mit einem Wer machen
könnte, was ich will. Davon unberührt würden weiterhin alle
Urheberrechte gelten, insbesondere der von Dir erwähnte Paragraph 14.
Habe da übrigens eine eklig lange Abhandlung auf:
http://www.linksandlaw.de/linkingundframing12.htm gefunden. Da steht
u.a. auch:
"Diese Vorschrift stellt klar, dass das generelle Abänderungs- und
Beeinträchtigungsverbot auch gegenüber dem Inhaber von Nutzungsrechten
Geltung beansprucht, ihr ist aber ferner zu entnehmen, dass Änderungen
des Werkes, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und
Glauben nicht versagen kann, zulässig sind."

Ich würde das so interpretieren, das der Urheber zwar klagen kann,
aber das er nur dann recht bekommt, wenn er wirklich gute Gründe hat.

Insgesamt muss ich sagen ist das Urhebergesetz ein ganz schöner
"Schweinestall" - zum einen in den Grundlagen veraltet und dann
wiederum überladen durch Klauseln für einzelne Techniken oder
Kunstgattungen. Alles andere als elegant. M.E. wird auf jeden Fall der
Urheber viel zu sehr geschützt.

Ich fände es viel wesentlicher das ganze auf einige Grundformeln zu
reduzieren und dann auch den ursprünglichen Willen des Urhebers
stärker zu achten, ebenso wie die Lizensierung und ihre
Verlässlichkeit. Aber das ist ja wohl nicht nur im Urheberrecht
so.Sieht nach einem Versuch aus JEDEN möglichen Fall abzudecken, wobei
man sich aber überhaupt keine Gedanken macht um das Werk als solches.

Es gibt so viele mögliche Mischfälle, die hier nicht erwähnt werden
und jeden Monat gibt es neue Techniken, die nicht einmal ansatzweise
berücksichtigt werden.

Wenn ich alleine so etwas lesen:
"Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in
dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen
Schöpfung ihres Urhebers sind."

Was heisst das wohl? Das kann sowohl heissen, das alle Programme
geschützt sind, die einen Urheber haben oder auch das nur die
Programme geschützt sind, die als eine eigene, geistige Schöpfung
gelten können. Das ist schon bereits bei vielen Softwarepatenten nicht
wirklich gegeben. Da werden ein paar allseits bekannte Formeln
kombiniert - man kann höchstens sagen das da jemand Arbeit
reingesteckt hat - das gilt aber sowohl für alles, als auch für
nichts, je nach Sichtweise dessen, was eine tatsächliche eigene
geistige Schöpfung ist. Heisst das z.B. wenn ich ein Programm habe,
das für mich Programme schreibt, das diese dann nicht dem Urheberrecht
unterliegen, weil ich bei dem entstandenen Werk dann keine eigene
geistige Schöpfung vollzogen habe?

Das Problem bei diesen ganzen Gesetzen scheint mir, das ihre
philosophische Grundlage äußerst zweifelhaft ist. Das heisst das Eis
ist sehr dünn - und manche Lobbies sind sehr stark - es gibt keine
starken Prinzipien, sondern nur viel Text. Offenbar ist man im
wesentlichen dem Grundgedanken gefolgt, das ein Werk eine Verbindung
mit einem Menschen eingeht. Insofern sind bei einem Werk immer
Grundrechte betroffen. Dadurch entstehen sehr weitegehende Rechte, die
aber in einer Welt, in der Rechte weitestgehend von großen Firmen
verwaltet werden eher absurd erscheinen. Sofern der Urheber eine
Person ist, mag das alles ja noch ein wenig Sinn ergeben, wenn aber
eine Firma wie Sony BMG über Persönlichkeitsrechte verfügt wird das
ganze albern und scheint mir auch dem Urgedanken zu widersprechen, da
diese "Persönlichkeitsrechte" viel stärker die persönlichen Rechte
z.B. von Nutzern bzw. Lizenznehmern einschränken. Als Nutzer hat man
aber opffenbar keine Verbindung zu einem Werk. Warum auch immer. Ich
kann allerdings als Nutzer bei Werken die gemeinfrei geworden sind
durch leichte Abwandlung auf einmal vom "Opfer" zum "Täter" werden und
habe dann auf einmal auch Persönlichkeitsrechte bezüglich dieser
Werke, obwohl ich ggf. nur wenig geistige Schöpfung dazu beigetragen
habe.


> > Offen bleibt für mich nur die Frage inwieweit da ein Vertrag zustande
> > kommt?
>
> Ein weites Feld...
> Da schreiben Leute Dissertationen drüber.

Und Anwälte verdienen da gutes Geld... ;-)

Thilo
--
http://vinci.wordpress.com




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