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cc-de - Re: [Cc-de] Rechtsfrage zur Gültigkeit der CC-Lizenzen

cc-de AT lists.ibiblio.org

Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: Hans-Werner Hilse <hilse AT web.de>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] Rechtsfrage zur Gültigkeit der CC-Lizenzen
  • Date: Tue, 16 Jan 2007 00:23:13 +0100

Hallo,

On Mon, 15 Jan 2007 23:37:49 +0100
"Thilo Pfennig" <tpfennig AT gmail.com> wrote:

> Kann mal bitte jemand kompetentes dazu eine Klarstellung schreiben?
> Ich will die dann auch gerne als Nachklapp im Wiki verwendet. Fände
> ich schon wichtig das mal zu klären- ich weiss nicht worauf er sich
> jetzt genau bezog aber ein Anwalt wird das vielleicht erahnen?

Kein Anwalt, aber vielleicht ist das folgende gemeint. Vorerst noch
kein weiterer Text, dafür muss ich erstmal wieder tiefer in die Materie
einsteigen.

---snip---
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen
eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter
Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen
in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus
der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des
Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen,
durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene
Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten
Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen
können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere
Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis
aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem
Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung
der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des
anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht
verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der
Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam.
---snip--- (Abs. 4 weggekürzt!)


-hwh




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