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cc-de - Re: [Cc-de] GVL vs. Creative Commons

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Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: Till Jaeger <till.jaeger AT ifross.de>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] GVL vs. Creative Commons
  • Date: Mon, 14 Nov 2005 12:44:13 +0100



Klaus Graf schrieb:
> On Fri, 11 Nov 2005 11:37:18 +0100
> Till Jaeger <till.jaeger AT ifross.de> wrote:
>
>
>>Folge: Wenn dem Urheber oder sonstiger Lizenzgeber
>>bekannt ist, dass er die
>>entsprechenden Rechte nicht besitzt und dennoch
>>behauptet, dass ein Werk unter
>>CC frei nutzbar ist, kann ihm gegenüber Regress genommen
>>werden, wenn der Nutzer
>>von einer Verwertungsgesellschaft in Anspruch genommen
>>wird.
>>
>>Sofern dem Lizenzgeber dies nicht bewusst ist (unabhängig
>>davon, ob er dies
>>wissen müsste), besteht keine Gewährleistung. Dies
>>entspricht der gesetzlichen
>>Regelung im Schenkungsrecht, die hier angemessen
>>erscheint, da der Lizenzgeber
>>sein Werk unentgeltlich lizenziert.
>
>
> Ein solcher Gewaehrleistungsausschluss erscheint NICHT
> SACHGERECHT. Der Urheber kann sich einfach auf sein
> Nichtwissen und die Tatsache, dass er mit
> urheberrechtlichen Gepflogenheiten nicht vertraut ist,
> zurueckziehen. Damit bleibt der Nutzer im Regen stehen.

So einfach funktioniert die Exkulpation nicht. Schon bei "Behauptungen ins
Blaue" wurde arglistiges Verhalten angenommen.

Im Übrigen liegt die Lösung des Problems nicht im Regress, der ohnehin oftmals
nur schwierig durchsetzbar ist, insbesondere, wenn der Rechtsinhaber im
Ausland
seinen Sitz hat.

Wichtiger ist

a) die Urheber ausreichend zu informieren, damit weniger Werke fehlerhaft
unter
CC lizenziert werden,

b) mit den VG Lösungen zu erarbeiten, die es erlauben, Werke von der
Wahrnehmung
der Rechte durch die GEMA auszunehmen.

Im Übrigen würden sich - gerade im angloamerikanischen Raum - kaum mehr
Urheber
zur Lizenzierung unter CC motivieren lassen, wenn Haftung und Gewährleistung
nicht weitgehend ausgeschlossen werden.

> Dies heisst konsequent: Finger weg von CC-Lizenzen im
> Musikbereich.
>
> Der Rueckgriff auf das Schenkungsrecht ist verfehlt, da bei
> CC-NC die kostenlose Verbreitung eine Foerderung des
> kommerziellen Absatzes bewirken kann.

Diese Begründung überzeugt mich nicht, es werden dabei zahlreiche Aspekte
unberücksichtigt gelassen:

1.
Die Rechtseinräumung erfolgt trotzdem kostenlos. Nicht der Lizenznehmer
erbringt
eine entgeltliche Leistung, sondern derjenige, der das Werk an anderer Stelle
kauft.

2.
Bei den CC-Lizenzen geht es ja um Vertriebsrechte/z.Z. Bearbeitungsrechte,
nicht
um den bloßen Werkgenuss. Der CC-Lizenznehmer erhält die Rechte kostenlos, die
Musik entgeltlich, so dass bei der kommerzielen (Komplementär-)Nutzung zu
CC-NC
die Musikindustrie an den Urheber zahlen muss und dementsprechend auch mehr
Gewährleistung erwarten darf, als der unentgeltliche Lizenznehmer (auch wenn
dieser selbst keine eigenen Einnahmen erzielt).


>>Ob dabei darauf
>>abzustellen ist, dass in der
>>GEMA-Datenbank (http://www.gema.de/repertoiresuche/) ein
>>Werk auffindbar ist,
>>lässt sich schwer sagen. Das wird auch davon abhängen,
>>welcher Sorgfaltsmaßstab
>>im Einzelfall an den Nutzer anzulegen ist und wie häufig
>>fehlerhaft unter CC
>>lizenzierte Werke im Umlauf sind.
>
>
> Hier wird dann kuenftig sicher mit zweierlei Mass gemessen
> werden. Der Urheber hat einen Freifahrschein, da ihm so gut
> wie nie ARGLIST nachzuweisen sein wird, und der ihm
> vertrauende Nutzer wird von den in der Kralle der
> Industrielobby befindlichen Richtern nach sattsam bekanntem
> Muster verurteilt. Der Nutzer laesst gemaess § 276 Abs. 2
> BGB die erforderliche Sorgfalt außer acht, wenn er sich
> nicht ueber den Umfang seiner Nutzungsberechtigung
> Gewissheit verschafft, wobei allerstrengste Massstaebe bei
> Fachkreisen (z.B. Verantwortlichen von Webradios) angelegt
> werden (Dreier/Schulze, UrhR, § 97 Rdnr. 57). Selbst der
> Rat eines Anwalts vermag den Verletzer nicht zu entlasten.

Es liegen zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse vor: Der Urheber räumt dem
Lizenznehmer kostenlos Rechte ein und muss dafür begrenzt einstehen. Die GEMA
erwirbt vom Urheber entgeltlich Rechte und hat zum unberechtigten Nutzer keine
Vertragsbeziehung. Daher ein unterschiedlicher Haftungsmaßstab.

Im Übrigen wurde der "allerstrengste Maßstab" vor dem Hintergrund entwickelt,
dass die Gerichte die Durchsetzung von Urheberrechten gegenüber des oftmals
als
Ausrede gebrauchten "Ich wusste von nichts" stärken wollten. Es ist daher noch
gar nicht gesagt, dass bei einem CC-lizenzierten Werk ohne weiteres
Fahrlässigkeit angenommen würde, gerade wenn das Werk selbst nicht-kommerziell
genutzt wird. Nach meiner Erfahrung gibt es zahlreiche unabhängige Richter mit
Augenmaß.

>
> Praktischer Rat: Wer Musik unter CC nutzt, muss sich vom
> Urheber schriftlich zusichern lassen, dass dieser kein
> GEMA-Mitglied ist und tatsaechlich ueber die Rechte
> verfuegen kann.
>
> Das verkehrt den Sinn von CC natuerlich ins Gegenteil, aber
> die Anwaelte hier wollen ja schliesslich auch leben ...
>
> Klaus Graf
> _______________________________________________
> Cc-de mailing list
> Cc-de AT lists.ibiblio.org
> http://lists.ibiblio.org/mailman/listinfo/cc-de
>
>




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