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cc-ch - [Cc-ch] Artikel 2

cc-ch AT lists.ibiblio.org

Subject: iCommons Switzerland

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Chronological Thread  
  • From: Alex Schroeder <alex AT emacswiki.org>
  • To: CC CH <cc-ch AT lists.ibiblio.org>
  • Subject: [Cc-ch] Artikel 2
  • Date: Sat, 18 Jun 2005 22:17:19 +0200

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Beat Estermann für seinen Korrekturen und schlagen vor, diese
vorerst einfach so entgegen zu nehmen.

Für heute ist gemäss Fahrplan Artikel 2 angesagt. Artikel 2 bezieht sich auf die sogenannten Schranken des Urheberrechts, welche den Nutzern gewisse Handlungen auch ohne Zustimmung des Urhebers erlauben (z.B. die bekannte Nutzung im Eigengebrauch, Art. 19 URG). Artikel 2 ist eine Auslegungshilfe und dient der Klarstellung. Die Lizenz will nichts vertraglich verbieten, was gesetzlich bereits erlaubt ist (im Gegenteil, die Lizenz will eine weitere Nutzung ermöglichen, als vom Gesetz vorgesehen).

Wir haben keine speziellen Themenvorschläge im Zusammenhang mit Artikel 2 und schlagen deswegen einen kleinen Exkurs vor:

Thema: Verwertungsrecht

Nach Art. 20 URG (http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a20.html) können
Vergütungsansprüche wegen Eigengebrauch nur von zugelassenen
Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Deswegen treten die
meisten Künstler und Künstlerinnen auch einer Verwertungsgesellschaft
bei. Heute ist es allerdings so, dass die Verwertungsgesellschaft
damit automatisch die Rechte für alle Werke des Künstlers oder der
Künstlerin wahrnimmt. Das führt zu einem Problem bei der CC Lizenz:
Der Künstler verzichtet auf eine Vergütung unter gewissen Umständen,
doch die Verwertungsgesellschaft wird in jedem Fall Gebühren erheben
und dem Künstler auch Geld auszahlen.

Nach wie vor sind Stellungnahmen zu den verwandten Schutzrechten willkommen. Ebenfalls natürlich zu Art. 2 der Lizenzübersetzung.

Mit freundlichen Grüssen
Alex Schröder

Englisch
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http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/1.0/legalcode

2. Fair Use Rights. Nothing in this license is intended to reduce,
limit, or restrict any rights arising from fair use, first sale or
other limitations on the exclusive rights of the copyright owner
under copyright law or other applicable laws.

Deutsch
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http://www.creativecommons.ch/downloads/translatedlicense.pdf

2. SCHRANKEN DES URHEBERRECHTS.

Diese Lizenz bezweckt mit keiner Bestimmung, die gesetzlichen
Befugnisse zu beseitigen, zu beschränken oder anders einzuengen, die
sich aufgrund der Beschränkungen der ausschliesslichen Rechte des
Urhebers durch das Urheberrechtsgesetz (Eigengebrauch,
Erschöpfungsgrundsatz etc.) oder durch andere Bestimmungen der
anwendbaren Gesetzgebung ergeben.

Comments
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http://www.creativecommons.ch/downloads/englishchanges.pdf

2. Limitations of copyright.

Nothing in this License shall be seen to restrict any rights based on
the limitations on copyright law, on the principle of exploitation or
on other restrictions of the exclusive rights of the copyright owner
under copyright law.

Comment: Above all, Art. 12 of the Swiss Copyright Act
("Erschöpfungsgrundsatz") and Art. 19-28 of the Swiss Copyright
Act ("Schranken des Urheberrechts") limit the rights of the
copyright holder. There is no such doctrine as Fair Use under
Swiss Law.




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