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- From: "Christian Laux" <christian.laux AT openlaw.ch>
- To: <cc-ch AT lists.ibiblio.org>
- Subject: [Cc-ch] Thema: Verwertungsrecht
- Date: Mon, 20 Jun 2005 07:37:07 +0200
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich möchte das Thema Verwertungsrecht zum Anlass nehmen für den folgenden
wichtigen Hinweis: Wer seine Rechte bereits vorgängig abgetreten hat (z.B.
einer Verwertungsgesellschaft), darf sein Werk nicht mehr unter eine
CC-Lizenz stellen. Niemand kann wirksam etwas versprechen, wozu er nicht
mehr befugt ist. (Dasselbe ist übrigens zu beachten von Urhebern, die im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Werke geschaffen haben und ihre Rechte an
den Arbeitgeber übertragen haben.)
Meines Wissens verlangen die Verwertungsgesellschaften in ihren
Wahrnehmungsverträgen, dass der Urheber alle seine Rechte an die
Gesellschaft abtritt. Zwar kennen einige Wahrnehmungsverträge
"opt-out"-Klauseln. Diese beziehen sich aber nur auf einzelne
Verbotsansprüche, nicht auf konkrete Werke. D.h., wer die Rechte für seine
Werke bereits einer Verwertungsgesellschaft übertragen hat, nachträglich
aber ein Werk unter eine CC-Lizenz stellen will, wird mit der Gesellschaft
Kontakt aufnehmen müssen, um z.B.
- über ein "opt-out" für ein konkretes Werk zu verhandeln;
- die Zustimmung zu erhalten, das konkrete Werk selber unter einer CC-Lizenz
freigeben zu dürfen;
- zu besprechen, ob nicht die Verwertungsgesellschaft das Werk unter der
CC-Lizenz freigibt.
Sonst wird er den Wahrnehmungsvertrag auflösen müssen, wobei je nachdem
relative lange Kündigungsfristen zu beachten sind. Über eine allfällige
vertragliche Verkürzung solcher Kündigungsfristen sollte sich nach
Rücksprache mit der Verwertungsgesellschaft sicher eine Lösung finden
lassen. Bevor eine Kündigung in Betracht gezogen wird, sollten die Vor- bzw.
Nachteile des Wahrnehmungsvertrags sorgfältig analysiert werden.
Mit freundlichen Grüssen
Christian Laux
----- Original Message -----
From: Alex Schroeder <alex AT emacswiki.org>
To: CC CH <cc-ch AT lists.ibiblio.org>
Sent: Saturday, June 18, 2005 10:17 PM
Subject: [Cc-ch] Artikel 2
> Thema: Verwertungsrecht
>
> Nach Art. 20 URG (http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a20.html) können
> Vergütungsansprüche wegen Eigengebrauch nur von zugelassenen
> Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Deswegen treten die
> meisten Künstler und Künstlerinnen auch einer Verwertungsgesellschaft
> bei. Heute ist es allerdings so, dass die Verwertungsgesellschaft
> damit automatisch die Rechte für alle Werke des Künstlers oder der
> Künstlerin wahrnimmt. Das führt zu einem Problem bei der CC Lizenz:
> Der Künstler verzichtet auf eine Vergütung unter gewissen Umständen,
> doch die Verwertungsgesellschaft wird in jedem Fall Gebühren erheben
> und dem Künstler auch Geld auszahlen.
-
[Cc-ch] Artikel 2,
Alex Schroeder, 06/18/2005
- [Cc-ch] Thema: Verwertungsrecht, Christian Laux, 06/20/2005
- Re: [Cc-ch] Artikel 2, Beat Estermann, 06/20/2005
- <Possible follow-up(s)>
- Re: [Cc-ch] Artikel 2, Christian Laux, 06/21/2005
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