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cc-at - Re: [CC-at] Logos in CC Presentationen verwenden

cc-at AT lists.ibiblio.org

Subject: Cc-at mailing list

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Chronological Thread  
  • From: "Dr. Albrecht Haller" <haller AT netlaw.at>
  • To: cheeseman <info4cheesy AT gmx.at>
  • Cc: "cc-at AT lists.ibiblio.org" <cc-at AT lists.ibiblio.org>
  • Subject: Re: [CC-at] Logos in CC Presentationen verwenden
  • Date: Mon, 3 Jun 2013 20:38:37 +0200

Zwar verfolge ich die aktuelle Diskussion im Rahmen dieser Mailing-Liste aus Zeitgründen nur flüchtig, aber zur Frage nach den mit einer Urheberrechts- oder Markenrechtsverletzung verbundenen Kosten kann ich gern etwas beitragen. Die Kosten hängen einerseits vom Streitwert ab (für Urheberrechtssachen und Markenrechtssachen jeweils grundsätzlich EUR 36.000; siehe § 5 Z 29 bzw 14 AHK), anderseits von Art und Zahl der Leistungen (zB Schriftsätze, Verhandlungen). Für eine Klage samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betragen die tariflichen Kosten wie folgt:

 

Klage (TP 3 Teil A Abschnitt 1 Z 1 lit a RATG)                                       725,80 EUR

zuzüglich 100 % Einheitssatz (§ 23 Abs 6 RATG)                                +725,80 EUR

zuzüglich 25 % Verbindungsgebühr (Anm 4 zu TP 3 RATG)          +362,90 EUR

Zwischensumme (netto)                                                                            1.814,50 EUR

zuzüglich 20 % Umsatzsteuer                                                                   +362,90 EUR

Zwischensumme (brutto)                                                                          2.177,40 EUR

zuzüglich Gerichtsgebühr (TP 1 GGG)                                                   +1.322,00 EUR

Summe                                                                                                                              3.499,40 EUR

 

Weitere Schriftsätze verursachen wie Verhandlungen weitere Kosten. Nach dem sogenannten Erfolgsprinzip muss die unterliegende Partei der obsiegenden deren Verfahrenskosten (insbesondere Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) ersetzen. Wenn der Verletzte nicht klagt, sondern bloß ein anwaltliches Aufforderungsschreiben schickt, dann sind die tariflichen Kosten deutlich niedriger, aber mit EUR 1.306,44 brutto (TP 3A RATG iVm § 8 Abs 3 AHK + 50 % ES) sollte man rechnen. (In allen Fällen mögen Kosten wie angemessenes Entgelt und Schadenersatz hinzukommen; außerdem die erheblichen Kosten einer allfälligen Urteils- oder Vergleichsveröffentlichung zum Beispiel in einer Tageszeitung.) Kurz: Am besten fährt man, wenn man Verletzungen fremder Immaterialgüterrechte nach besten Kräften vermeidet. Um nicht mit dieser unbefriedigenden "Botschaft" zu schließen, hier zumindest noch ein Link zu (m)einer FAQ-Sammlung zum Urheberrecht: http://www.bmukk.gv.at/medienpool/15917/faq_haller.pdf.

 

Mit freundlichen Grüßen - Albrecht Haller

 

---

 

Rechtsanwaltskanzlei

Dr. Albrecht Haller

A-1090 Wien, Garnisongasse 7

Tel. (+43 1) 408 66 66-0

Fax (+43 1) 408 66 66-50

office AT netlaw.at

http://www.netlaw.at

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: cc-at-bounces AT lists.ibiblio.org [mailto:cc-at-bounces AT lists.ibiblio.org] Im Auftrag von cheeseman
Gesendet: Montag, 03. Juni 2013 19:22
An: cc-at AT lists.ibiblio.org
Betreff: Re: [CC-at] Logos in CC Presentationen verwenden

 

-----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE-----

Hash: SHA1

 

Hallo,

 

Danke euch mal für die nützliche Aufklärung.

 

Möchte noch einen Punkt anbringen. Habe in einem Blog Artikel, den ich

gerade leider nicht mehr finde, gelesen, das Logos sowohl unter das

Urheberrecht wie auch dem Markenschutzrecht stehen können, nämlich

dann wenn das Logo eine schöpferische Leistung erreicht hat oder so

öhnlich. Also Mercedes Stern mal eher nicht, aber eine gezeichnete

Figur dann schon eher.

 

Wie seht ihr das? Sonst übernehm ich nämlich mal die lösung mit dem

disclaimer. Möchte nämlich nur sehr ungern bei den sicher über 20

unternehmen von fsf bis hin zur weltbank anfragen.

 

btw: wie sieht es denn da mit möglichen klagesdrohungen aus? was kann

bei einer rechtlichen übertretung passieren?

 

Grüße, Stefan

 

Am 2013-06-03 09:18, schrieb Joachim Losehand:

> Am Mittwoch, den 29.05.2013, 20:30 +0200 schrieb Christian

> <c.angerer AT lirum.at>:

>

>> Nehmen wir mal an, das wäre alles so fein säuberlich getrennt

>> und einfach. Jedes Süppchen würde getrennt in einem eigenen Topf

>> gekocht. Dann sollte das ja eigentlich auch für andere Lizenzen

>> (zB Software-Lizenzen) analog gelten.

>>

>> Aber liest man dann die Apache License, dann opfert die Lizenz

>> trotzdem den Trademarks den ganzen Paragraphen §6 [1]. Dort wird

>> geregelt, welche Nutzungsrechte implizit entstehen und welche

>> vorbehalten bleiben.

>>

>> Genauso für die Gruppe der GPL Lizenzen. Für Version 2 erklärte

>> die FSF auch explizit, dass Trademarks nicht als „restriction” zu

>> sehen sind und vorbehalten werden dürfen. In der GPLv3 gibt's

>> deswegen mit Punkt 7.e [2] sogar eine eigene Ausnahme dafür.

>>

>> Wenn diese Trennung also wirklich so fein säuberlich wäre wie du

>> schreibst und eine Lizenz nur Urheberrecht und nicht Markenrecht

>> behandeln dürfte/könnte, wieso behandeln dann die populären

>> Software Lizenzen (zwei Beispiele oben, aber die Liste kann man

>> natürlich fortsetzen) dann trotzdem beides in einer Lizenz?

>

> In den von Dir genannten zwei Lizenzbestimmungen ist klar

> ausgeführt, daß die - urheberrechtlich relevante - Softwarelizenz

> nicht (!) auch die - markenrechtlich relevante - Verwendung von

> Markenzeichen, -namen, -usw. umfaßt, mit der Ausnahme ("except"):

> "as required for reasonable and customary use in describing the

> origin of the Work and reproducing the content of the notice file"

> (Apache Lic 2.0). Und die GNU Licens regelt, daß Nutzer genau diese

> Ausnahme-Bestimmung zur GNU Lizenz ergänzen können - "under

> trademark law". Die Apache-Lizenzbestimmung trennt genau so fein

> säuberlich zwischen Software-Lizenz (Urheberrecht) und Markenrecht,

> die Ausnahmebestimmung ist Teil des Kennzeichen- bzw.

> Markenrechts.

>

>> Und wer der Meinung ist, CC wäre (warum auch immer) ein

>> Sonderfall, der kann ja auch in der FAQ auf creativecommons.org

>> nachlesen:

>>

>> However, applying a CC license to such a work may create an

>> implied license to use the trademark [...]

>

> Der Erste Satz jedoch lautet - bitte diesen mitlesen und

> mitzitieren: "Yes, you may offer a work for use under a Creative

> Commons license that includes a trademark indicating the source of

> the work without affecting rights in the trademark."

>

> "Ja, man darf ein Werk zur Nutzung unter einer CC-Lizenz anbieten,

> das Markenzeichen enthält, unter Benennung der Quelle des Werkes,

> ohne daß die Rechte der Markenzeichen berührt werden". (Weil CC

> eine copyright-Lizenzsystem und keine trademark-Lizenzsystem ist.)

>

> Im übernächsten Satz steht zudem genau meine Empfehlung (die ich ja

>  nicht frei schwebend aus der Luft gegriffen habe): "Creative

> Commons recommends that licensors who wish to mark works with

> trademarks or other branding materials give notice to licensors

> expressly disclaiming application of the license to those elements

> of the work. This can be done in the copyright notice, but could

> also be noted on the website where the work is published."

>

> Deutsch: "CC empfiehlt, daß Lizenzgeber (= Autoren eines cc-Werks),

> die ihr Werk mit (fremden) Markenzeichen (trademarks) oder anderem

>  Marken-Zeichen (branding material) kennzeichnen, die Lizenzgeber

> (= Markeninhaber) davon in Kenntnis setzen, daß sie ausdrücklich

> ablehnen, daß diese (cc-)Lizenz auf jene Teile des (cc-)-Werkes (=

> Markenzeichen) anwendbar ist. Das kann in der copyright-Angabe

> geschehen, aber auch auf der Internetseite, wo das Werk

> veröffentlicht wird."

>

> Es wird also in allen drei Fällen klar zum Ausdruck gebracht, daß

> eine copyright-Lizenz (GNU, Apache, CC) nicht auch eine

> trademark-Lizenz umfaßt und damit davon getrennt ist.

>

> Folgt man der Empfehlung des CC-FAQ, ist eine Ansprache der

> Markeninhaber, wie nett sie auch immer reagieren mögen, also

> überflüssig, es reicht der Hinweis auf der Webseite oder in der

> Lizenzangabe.

>

> Grüße, Jo.

>

>

> [Add.: Im Falle von CC wird noch in FAQ auf den Fall hingewiesen,

> daß Rechteinhaber ihre eigenen Logos und Markenzeichen unter CC

> lizenzieren wollen und warnen: "Applying a CC license to your

> trademarks and logos could result in a loss of your trademark

> rights altogether." Wer eigene Logos oder Wortmarken - nur - unter

> cc lizenziert, hat damit keinen markenrechtlichen Schutz und

> verliert ggf. sogar die Möglichkeit, sein Logo usw. als

> Markenzeichen anzumelden bzw. entsprechenden Schutz des Marken- und

> Kennzeichenrechts zu erlangen.]

>

>

>

>

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