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cc-de - Re: [Cc-de] Kuenstler bei der VG Bild-Kunst

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Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: "Klaus Graf" <klaus.graf AT geschichte.uni-freiburg.de>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] Kuenstler bei der VG Bild-Kunst
  • Date: Fri, 13 Jan 2006 20:27:38 +0100

On Fri, 13 Jan 2006 08:55:32 +0100
Jan Kröger <kroeja AT web.de> wrote:
> Folgendes beantwortet zwar nicht ihre Frage, scheint mir
> aber als
> Einwurf trotzdem wichtig zu sein:
> Meines Erachtens kann ein Urheber seine Werke nur selbst
> unter eine
> Lizenz stellen, nicht aber Dritte.
>
> Oder sehe ich das falsch?
>
> schönen Gruß, Jan Kröger
>
> Klaus Graf schrieb:
> > Koennen Kuenstler, die bei der VG Bild-Kunst einen
> > Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, Dritten im
> > Einzelfall erlauben, das Bild eines Kunstwerks unter
> eine
> > freie Lizenz zu stellen?


Wenn es um das Foto einer geschuetzten Skulptur (in einem
Innenraum) geht, dann kann der Fotograf seine Aufnahme wohl
genau dann unter eine freie Lizenz stellen, wenn der
Rechteinhaber des Kunstwerks dem zustimmt. Die Lizenz
bezieht sich auf ein klar urheberrechtsschutzfaehiges Werk,
das Lichtbild oder Lichtbildwerk, das die Skulptur zeigt.
Wird das Foto unter eine freie Lizenz gestellt, ist eine
bestimmte Ansicht der Skulptur in Form eines Fotos
freigegeben, nicht die Skulptur an sich. Nicht das Werk des
Kuenstlers wird unter eine freie Lizenz gestellt, sondern
eine bestimmte urheberschutzfaehige Vervielfaeltigung
davon. Dies sollte man strikt auseinanderhalten (im
uebrigen erinnert das entfernt an die Frage, ob bei einem
Buch auch das Layout unter CC steht oder nur der Text).

Theoretisch denkbar, aber nicht sonderlich empfehlenswert
wenn nicht gar unzulaessig waere es, das Foto unter eine
freie Lizenz zu stellen, ohne die Zustimmung des
Rechteinhabers eingeholt zu haben. Der Fotograf kann also
theoretisch den CC-Vermerk auf einem Werkstueck seiner
Aufnahme anbringen, ohne das Bild zu veroeffentlichen.
Dritte koennten, sofern keine Erstveroeffentlichung
betroffen ist, das Bild gemaess CC nutzen, solange ihnen
eine gesetzliche Schrankenbestimmung dies erlaubt.

Bei Gemaelden (bzw. zweidimensionalen Vorlagen) gilt wohl
im wesentlichen dasselbe.

Unter eine freie Lizenz stellen kann einen Text oder ein
Bild nicht nur der Urheber, sondern auch der Inhaber des
ausschliesslichen Nutzungsrechtes.

Siehe dazu das Gutachten
http://meta.wikimedia.org/wiki/Rechtsfragen_M%C3%A4rz_2005#II._Rechtsinhaberschaft

Klaus Graf







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