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cc-de - Re: [Cc-de] Kuenstler bei der VG Bild-Kunst

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Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: "Ulrike Mahlmann" <Ulrike.Mahlmann AT gmx.de>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] Kuenstler bei der VG Bild-Kunst
  • Date: Fri, 13 Jan 2006 17:21:28 +0100 (MET)

> --- Ursprüngliche Nachricht ---
> Von: "Klaus Graf" <klaus.graf AT geschichte.uni-freiburg.de>
> An: cc-de AT lists.ibiblio.org
> Betreff: [Cc-de] Kuenstler bei der VG Bild-Kunst
> Datum: Thu, 12 Jan 2006 20:01:17 +0100
>
> Koennen Kuenstler, die bei der VG Bild-Kunst einen
> Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, Dritten im
> Einzelfall erlauben, das Bild eines Kunstwerks unter eine
> freie Lizenz zu stellen?
>
> Wenn ich den Wahrnehmungsvertrag

http://www.bildkunst.de/ , unter Verträge/Bildende Künstler

recht interpretiere,
> koennen Kuenstler der BG I im Fall von Online-Nutzungen im
> Internet nicht im Einzelfall die Nutzung genehmigen. Aber
> selbst wenn dem nicht so waere, waere zu fragen, ob die
> Unterstellung unter eine freie Lizenz ein Einzelfall ist.
>
> Da eine freie Lizenz auch Druckveroeffentlichungen
> betrifft, kann man aber nicht nur auf die Online-Nutzung
> abheben.
>
Ich bitte um Verständnis, wenn ich nochmal am Anfang anfange, damit wir die
Frage richtig verstehen. Gemeint ist also z. B. der Fall, dass ein bildender
Künstler einem Dritten gestattet, eines seiner Werke zu fotografieren und
dieses Foto dann unter
einer freien Lizenz im Internet zu veröffentlichen.

Der Künstler (evtl. auch der Fotograf, den lasse ich jetzt mal aus dem
Spiel) hat die in § 1 des Wahrnehmungsvertrages aufgelisteten Rechte der VG
zur Wahrnehmung übertragen.
Um festzustellen, welche Rechte der Künstler im Einzelnen benötigt, um die
Publikation des Fotos unter der freien Lizenz zu gestatten, und welche ihm
evtl. fehlen, weil er sie der VG
eingeräumt hat, müssen der Rechtekatalog in der freien Lizenz, die verwendet
werden soll (Volltext!), und der Rechtekatalog in § 1 des
Wahrnehmungsvertrages abgeglichen werden. Die ersteren sind die Rechte, die
der Künstler dem Fotografen und der Öffentlichkeit einräumen will, die
letzteren sind die, die der Künstler nicht einräumen kann, weil sie von der
VG wahrgenommen werden. Bei dem Abgleich wird
herauskommen, dass dem Künstler notwendige Rechte fehlen.

Zum Recht der digitalen Verwertung, § 1 Buchstabe o): Es wird der VG nur
eingeräumt,
soweit diese Verwertung nichtkommerziellen Bildungszwecken dient. Das ist
nur ein Ausschnitt des Rechts, das im Übrigen beim Künstler
verbleibt. Er wird aber auch diesen in o) beschriebenen Ausschnitt
benötigen, um in der Lage zu
sein, die fragliche Nutzung gestatten zu können, weil die freie Lizenz die
in o) genannten Handlungen sicherlich umfassen wird.
Wie Sie schon geschrieben haben, werden außerdem noch weitere Rechte fehlen,
weil die freie Lizenz nicht nur die digitale Verwertung erlaubt.

Nun kann der Künstler gemäß Wahrnehmungsvertrag verlangen, dass ihm "für die
Wahrnehmung in einem bestimmten Einzelfall" die unter § 1 Buchstaben a, b,
c, k, l, o und p Wahrnehmungsvertrag aufgeführten Rechte zurückübertragen
werden (s. § 1, der Absatz nach der Liste der übertragenen Rechte).

Wenn also die beabsichtigte Nutzung eine "Rechtewahrnehmung im Einzelfall"
darstellt, dann kann der Künstler alle in den genannten Buchstaben
aufgeführten Rechte zurückholen, muss sich aber dazu mit der VG in
Verbindung setzen.

Fraglich ist dabei zum einen in der Tat, ob die VG die beabsichtigte
Gestattung als "Rechtewahrnehmung im Einzelfall" ansieht. Immerhin soll das
Foto ja unter eine Lizenz gestellt werden, die dann wiederum multiple
Verwertungshandlungen gestattet.

Weiter ist die Frage, ob die Rechte, deren Rückübertragung der Künstler
verlangen kann, alle diejenigen sind, die er zurück benötigt, um die freie
Lizenz zu
erteilen. Das muss wiederum im Einzelnen abgeglichen werden. (Wahrscheinlich
nicht.)

Wenn es ein konkreter Fall ist, dann sollte der Künstler sich an die VG
wenden und das Vorhaben unter Angabe der Lizenz, die erteilt werden soll,
beschreiben und darum bitten, dass ihm
alle nötigen Rechte zurückübertragen werden oder aber die VG selbst die von
ihr wahrgenommenen Rechte in dem fraglichen Fall
unter die freie Lizenz stellt.

Es wäre schön, wenn er dann über den Erfolg oder Misserfolg des
Unterfangens berichten würde. Auch mit negativen Bescheiden kann auf
längere Sicht etwas anzufangen sein, falls nämlich dadurch deutlich werden
sollte, dass die Praxis der VGs Künstler gegen deren eigenen Willen daran
hindert, ihre Werke zu popularisieren. Die Verwertungsgesellschaften
unterliegen staatlicher Aufsicht und bestimmten Regeln des Kartellrechts,
und Restriktionen müssen zumindest im Prinzip im Interesse der
repräsentierten Künstler liegen. Wenn eine nennenswerte Anzahl von Urhebern
meint, dass der Wahrnehmungsvertrag sie übermäßig einschränkt, müssen die
VGs sich mit diesem Problem auseinandersetzen.



> Sehe ich das richtig, dass es keinen Unterschied macht, ob
> es sich um das Bild eines Gemaeldes oder einer Skulptur
> handelt?

Ja.

Im Fall einer Skulptur wuerde ja nur eine
> bestimmte Ansicht freigegeben.
>


> Klaus Graf

Ulrike Mahlmann
> _______________________________________________
> Cc-de mailing list
> Cc-de AT lists.ibiblio.org
> http://lists.ibiblio.org/mailman/listinfo/cc-de
>

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