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cc-de - Re: [Cc-de] Fotos von fremdem Eigentum und freie Lizenzen

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Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: Till Jaeger <till.jaeger AT ifross.de>
  • To: Klaus Graf <klaus.graf AT geschichte.uni-freiburg.de>
  • Cc: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] Fotos von fremdem Eigentum und freie Lizenzen
  • Date: Wed, 24 Aug 2005 10:18:04 +0200



Klaus Graf schrieb:
> Da in der Liste seit dem 22.3.2005 keine Antwort kam, erlaube ich mir
> meine Anfrage einfach nochmal zu stellen. Vielleicht erbarmt sich ja
> jetzt jemand. KG
>
> Klaus Graf schrieb:
>
>
>>Es wird um juristische Meinungen (keine Rechtsberatung) zu
>>der folgenden Frage gebeten:
>>
>>Haftet derjenige, der - ohne ein ausdrueckliches
>>Fotografierverbot des Eigentuemers zu missachten - selbst
>>aufgenommene Fotos unter eine freie Lizenz (GNU oder CC)
>>stellt, die gewerbliche Nutzung ein- (CC NC also
>>aus-)schliesst, gegenueber dem Eigentuemer?
>>
>>Beispiel: Ein Zoo duldet private Fotos von Zootieren, die
>>Bahn private Fotos auf Bahnsteigen, Kirchen private Fotos
>>von Kircheninnenraeumen. Wenn nun solche Fotos mit einer
>>freien Lizenz in ein Projekt wie die Wikipedia (oder bei
>>Flickr) eingestellt werden, kann der Einsteller nach
>>deutschem Recht zu Schadensersatz fuer entgangene
>>Lizenzgebuehren bei kommerzieller Nutzung oder fuer
>>immaterielle Schaeden (ein Kirchenraumfoto dient in der
>>virtuellen Welt eines Porno-Computerspiels als Vorlage)
>>verurteilt werden oder gar auf Unterlassung der Einstellung
>>von Fotos des Eigentuemers unter freien Lizenzen?
>>
>>Zum Diskussionsstand:
>>Es kann vorausgesetzt werden, dass mir die unter
>>
>>http://www.jurawiki.de/SachFotografie
>>http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20050207/001810.html
>>http://meta.wikimedia.org/wiki/Rechtsfragen_M%C3%A4rz_2005#VIII._Urheberrecht_und_Hausrecht
>>http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Bildrechte#Fotografie_privater_Sachen_-_Rumgeeier_des_Rechtsgutachtens
>>
>>gegebenen Nach- und Hinweise bekannt sind.
>>
>>Dass es im deutschen Recht kein "Recht am Bild der eigenen
>>Sache" gibt, wurde wiederholt betont. Eigentlich ist nach
>>meinem bescheidenen Dafuerhalten nach den dogmatisch
>>ueberzeugenden Ausfuehrungen von BGH "Friesenhaus" BGH
>>"Schloss Tegel" nicht mehr haltbar.

Der BGH hat seine Rechtsprechung zum Eigentumsrecht in Schloss Tegel nicht
aufgegeben (sich aber in "Friesenhaus" auf dieses Urteil bezogen). Daher muss
bis auf weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gerichte es als unzulässig
ansehen werden, wenn erlaubte private Fotos unter eine Open Content-Lizenz
gestellt werden, die auch die nicht-private Nutzung erlauben. Dies gilt
allerdings nur dann, wenn das Grundstück des Eigentümers für die Aufnahme
betreten werden muss.

Darin liegt wohl der entscheidende Unterschied zwischen "Schloss Tegel" und
"Friesenhaus". Während der BGH in Schloss Tegel darauf abstellt, dass das
Grundstück des Eigentümers für die Aufnahme betreten werden muss, wurde bei
"Friesenhaus" ein Foto von außerhalb angefertigt.

Allerdings bezieht sich "Schloss Tegel" ausdrücklich nur auf die gewerbliche
Nutzung. Eine Veröffentlichung unter der CC-Lizenz "nicht-kommerziell" könnte
allerdings im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums zulässig sein -
jedenfalls
wenn diese Nutzung nicht durch eine wirksame vertragliche Bindung
ausgeschlossen
wurde.


>>Nun koennte man ja die Ansicht vertreten, dass derjenige
>>gewerbliche Nutzer gegenueber dem Eigentuemer haftet, der
>>ein Foto unter freier Lizenz tatsaechlich gewerblich nutzt.
>>Aber dafuer sehe ich keine Rechtsgrundlage, da nach wie vor
>>BGH Apfelmadonna eine dingliche Wirkung ausschliesst (gegen
>>Schloss Tegel!). Der gewerbliche Nutzer hat weder das
>>Hausrecht des Eigentuemers missachtet oder sonst eine
>>vertragliche Beziehung zu diesem. Es liegt auch keinerlei
>>andere Rechtsverletzung vor, wenn die Lizenz eingehalten
>>wird. Ich sehe auch keine Moeglichkeit des Rueckrufs, zumal
>>diese von den freien Lizenzen nicht vorgesehen ist.
>>Gewandelte Ueberzeugung wird man auf keinen Fall ins Feld
>>fuehren koennen, wenn es darum geht, den Interessen des
>>Eigentuemers entgegenzukommen. Einmal unter eine freie
>>Lizenz gestellt - immer unter freier Lizenz!
>>
>>Damit aber wird die Lage des Fotografen, der ohne
>>Zustimmung des Eigentuemers die Bilder auch zur
>>gewerblichen Verwertung freigegeben hat, prekaer, da ihn
>>tatsaechlich ein rechtliches Band mit dem Eigentuemer
>>verbindet (z.B. eine Fotografiererlaubnis, die
>>ueblicherweise nur fuer private Zwecke erteilt wird).
>>
>>Ein eklatanter Rechtsbruch (z.B: Verstoss gegen das
>>Hausrecht oder AGB) muss keinesfalls schon bei dem Akt des
>>Fotografierens vorliegen: Man kann in einem Zoo ohne
>>weiteres fuers private Album fotografieren, sich dann aber
>>Jahre spaeter entschliessen, die Bilder der Wikipedia (die
>>ja derzeit GNU FDL oder CC-SA/CC-BY fordert und CC-NC nicht
>>akzeptiert) zur Verfuegung zu stellen.
>>
>>Ergaenzend waere natuerlich wichtig zu erfahren, ob das
>>freie Projekt wie die Wikipedia als Mitstoerer in Anspruch
>>genommen werden kann (dafuer sehe ich eigentlich nur dann
>>eine Moeglichkeit, wenn man das heftig kritisierte Schloss
>>Tegel woertlich nimmt, aber fairerweise sollte ein solches
>>Projekt niemanden zum Einstellen von Bildern fremden
>>Eigentums, das nicht von oeffentlichen Wegen aus
>>fotografierbar ist, motivieren, wenn der Fotograf dafuer in
>>Teufels Kueche kommen kann.)
>>
>>Fuer alle substantielle Hilfe dankt im voraus
>>Klaus Graf
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