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AW: [Cc-de] Anwendbarkeit der originalen CC in Deutschland
- From: "Oliver Meyer" <oliver.meyer AT ira.uni-karlsruhe.de>
- To: <cc-de AT lists.ibiblio.org>
- Subject: AW: [Cc-de] Anwendbarkeit der originalen CC in Deutschland
- Date: Wed, 28 Apr 2004 14:48:49 +0200
Liebe Listenmitglieder,
lieber Daniel Friedmann,
zunächst mal vielen Dank für das Interesse am Projekt der Creative Commons.
Wie bereits den einleitenden Anmerkungen von Christiane zu entnehmen ist,
wurde diese mailinglist ausschließlich zu dem Zweck eingerichtet,
juristische Anpassungen der Lizenzverträge, die für die Wirksamkeit im
deutschen Recht notwendig sind, zu diskutieren; trotzdem werde ich
versuchen, die aufgeworfenen Fragen in aller Kürze zu beantworten:
- Die auf der Website befindlichen Anleitungen könnten urheberrechtlichen
Schutz als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art geniessen;
in Betracht kommt auch ein Schutz der Website als Datenbankwerk.
- Übersetzungen und andere Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke
werden selbständig geschützt, wenn sie ihrereseits persönliche geistige
Schöpfungen darstellen (§ 3 UrhG); dies wird bei nicht nur untergeordneten
inhaltlichen Anpassungen und Erweiterungen bei der Übersetzung der
Anleitungen wohl der Fall sein. Wenn mehrere gemeinsam ein solches Werk
schaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, sind sie
grds. Miturheber (vgl. § 8 UrhG); die Verwertung eines solchen gemeinsam
geschaffenen Werkes bedarf grds. der Zustimmung jedes Miturhebers.
- Es bestehen mE keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verwendung
englischsprachiger Lizenzverträge; da die Originallizenzverträge der CC
jedoch auf das U.S.-amerikanische Recht zugeschnitten sind, läuft man bei
Benutzung der Originale Gefahr, dass einzelne Bestimmungen unter Geltung
deutschen Recht unwirksam und nicht durchsetzbar sein könnten (z.B. nach den
Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen in §§ 305 ff. BGB); daher
auch das Bestreben der Schaffung national angepasster Lizenzverträge.
- Die Downloads richten sich nach den jeweils angebotenen Lizenzbedingungen,
d.h. es gibt grds. keine Rückwirkung; sobald die deutsche Fassung endgültig
vorliegt, scheint mir ein Umstieg auf diese problemlos möglich zu sein.
Hoffe, dass ich ein bisschen weiterhelfen konnte.
Oliver Meyer
Wissenschaftlicher Angestellter
Institut für Informationsrecht
Zentrum für angewandte Rechtswissenschaft (ZAR)
Universität Karlsruhe (TH)
Am Fasanengarten 5, Geb. 50.31 (3. OG)
D-76131 Karlsruhe
Tel.: ..49/721/608-8425
Fax.: ..49/721/608-6506
e-mail: oliver.meyer AT ira.uni-karlsruhe.de
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[Cc-de] Anwendbarkeit der originalen CC in Deutschland,
Daniel Friedmann, 04/27/2004
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AW: [Cc-de] Anwendbarkeit der originalen CC in Deutschland,
Oliver Meyer, 04/28/2004
- [Cc-de] CC, Klaus Graf, 04/28/2004
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AW: [Cc-de] Anwendbarkeit der originalen CC in Deutschland,
Oliver Meyer, 04/28/2004
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