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Subject: Cc-de mailing list
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- From: "Gerd Hansen" <gerd AT creativecommons.org>
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- Subject: [Cc-de] Datenbanken/ Haftungsfrage
- Date: Tue, 27 Apr 2004 16:41:04 -0700
Liebe CC-Listenmitglieder,
durch den Kontakt mit Pilotprojekten, die sich für eine Nutzung der dt.
Creative-Commons-Lizenzen interessieren, bin ich auf eine Reihe von
offenen Fragen im Zusammenhang mit den Lizenzen gestossen. Zwei davon
möchte ich heute in diesem Forum thematisieren.
1. Ausdehnung auf "nichtschöpferische" Datenbanken
Gerade im wissenschaftlichen Publikationsbereich ist ein häufiger
Anwendungsfall für die CC-Lizenz die öffentliche Zugänglichmachung von
Datenbanken. Dabei ist nicht immer klar, ob es sich dabei um
Datenbankwerke i.S.v. § 4 II UrhG oder um (nichtschöpferische)
Sui-Generis-Datenbanken i.S.v. § 87a I UrhG handelt. Um die Leichtigkeit
der Anwendung auch für den juristischen Laien zu erhöhen und ihn von der
Subsumtionsaufgabe (Sammelwerk? Datenbankwerk? Datenbank?) zu befreien,
möchte ich daher vorschlagen, die Lizenz auf Datenbanken i.S.d. §§ 87a-e
UrhG auszudehnen. Als Orientierung kann insoweit die niederländische
CC-Version dienen. Unser niederländischer CC-Project Lead Prof. P. Bernt
Hugenholtz hat bereits die Datenbankregelungen in die Lizenz integriert
(vgl. English explanation of substantive legal changes auf der
creativecommons.org-Website). Freilich ist damit auch die Diskussion
eröffnet, inwieweit man grundsätzlich Leistungsschutzrechte
miteinbeziehen möchte...
2. Haftungsproblematik
In einer der letzten Beiträge, ich glaube von Till Jaeger, war mit Blick
auf die Ziffern 5 und 6 der CC-Lizenz die grundsätzliche Frage
aufgeworfen worden, ob der Lizenzgeber möglichst umfassend enthaftet
werden soll oder aber für seine Rechtsinhaberschaft einstehen soll. Ich
neige zu einer Garantieübernahme der eigenen Rechtsinhaberschaft des
Lizenzgebers, u.a. um einem Missbrauch der Lizenz vorzubeugen. Dies würde
eine dementsprechende Verschärfung der Ziffern 5/ 6 bedeuten.
Fraglich scheint mir in der Praxis nur der tatsächliche Nutzen im
Außenverhältnis. Nehmen wir das Beispiel eines elektronischen
Dokumentenservers: Person X räumt Nutzungsrechte für einen Beitrag zur
Publikation auf dem Server ein. X ist nicht rechtmäßiger Urheber, hat
sich aber als solcher ausgegeben. Im Aussenverhältnis haftet der
Betreiber des Dokumentenservers nun doch gesamtschuldnerisch gegenüber
dem tatsächlichen Urheber bzw. Rechteinhaber. Die Garantieübernahme der
eigenen Rechtsinhaberschaft hilft insoweit also nur im Innenverhältnis.
Und müsste man sich nicht sogar fragen, ob der nichtberechtigt Verfügende
in einer solchen Konstellation so ohne weiteres herangezogen werden kann?
Wenn ein Nichtberechtigter über ein fremdes Urheberrecht verfügt, liegt
darin für sich genommen nicht notwendig eine Urheberrechtsverletzung.
Denn die Verfügung über urheberrechtliche Befugnisse stellt noch keine
Werknutzung dar (Wandtke-Bullinger-Grunert, Vor 31ff. Rn. 27). Allenfalls
könnte die Verfügung als eine Teilnahme an einer hierdurch veranlassten
unberechtigten Nutzungshandlung qualifiziert werden (BGH NJW 1999, 1966,
1967; BGHZ 136, 380, 389 - Spielbankaffaire) und insofern u.U. zu
deliktischen Schadensersatzansprüchen führen (Wandtke-Bullinger-Grunert,
Vor 31ff. Rn. 27). Man möge mich bitte korrigieren, wenn ich mich bei
meinen Ausführungen verheddert habe, aber mir scheint, dass die
Haftungsfrage z.B. für den CC-Anwendungsfall des Dokumentenservers recht
unbefriedigend ist. Fraglich ist, inwieweit hier überhaupt durch eine
Modifizierung der CC-Lizenz Abhilfe geschaffen werden kann?
Soviel für heute,
Viele Grüße
Gerd Hansen
- [Cc-de] Datenbanken/ Haftungsfrage, Gerd Hansen, 04/27/2004
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