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cc-ch - Re: [Cc-ch] Verwertungsgesellschaft Pro Litteris und Creative Commons

cc-ch AT lists.ibiblio.org

Subject: iCommons Switzerland

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Chronological Thread  
  • From: Daniel Boos <boos AT trash.net>
  • To: Raphael Schmid <r_schmid AT gmx.ch>, cc-ch AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-ch] Verwertungsgesellschaft Pro Litteris und Creative Commons
  • Date: Tue, 20 Dec 2005 10:48:09 +0100

Raphael Schmid schrieb:

> Eine Frage an Daniel Boss:
>
>
Ich denke die Frage geht im Prinzip an alle Interessierten und
Spezialisten in diesem Bereich. Ich bin zudem kein Jurist und auch nicht
irgendwie assoziert mit Creative Commons, Openlaw oder der SUISA. Diese
koennen im rechtlichen, sowie im Bereich der Verwertungsgesellschaft
wohl besser antworten.

Vielleicht lohnt es sich direkt nachzufragen, wenn keine Antwort an die
Liste kommt.

Aus meinen allgemeinen (Un)Verständnis erlaube ich mir mal folgende
Antwort.

> Gem Ziff. 3 der Creativ Commons Lizenz gewährt der Lizenzgeber allen
> gebührenfreie Nutzung und Verbreitung seines Werks. Wie soll dies mit
> dem Geschäftsmodell von Suisa in Einklang gebracht werden? Anders
> gefragt, nach welchem Tarif könnte die Suisa Einnahmen geltend machen?
>
>
Die Frage nach den Tarifen kann ich Dir nicht beantworten. Auch ist die
andere Frage nach der Vereinbarkeit des Geschäftsmodell nicht so einfach
zu beantworten. Aktuell duerfen aber nach verschiedenen Aussagen, SUISA
Mitglieder ihre Werke sowieso nicht unter einer Creative Commons Lizenz
veröffentlichen. Die Frage nach den Tarifen stellt sich wohl erst dann,
wenn das möglich wird.

Ergänzend zu deiner Nennung des Artikel 3 müsste übrigens auch der
"Artikel 4 Beschränkungen" betrachtet werden. Dort steht, dass die in
Ziff. 3 genannten Befugnisse nur mit den in Ziff. 4 genannten
Beschränkungen gelten (1).
Die Beschränkungen können nun von der Urheberin selber festgelegt
werden. Es handelt sich dabei um die Eigenschaften - Namensnennung,
keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung oder Veröffentlichung
unter gleichen Bedingungen. Je nach gewählter Lizenzart für das
jeweilige Werk bleiben gewisse Rechte beim Urheber. Je nach dem muss nun
ein allfälliger Nutzer für seine Nutzung eine andere Lizenz verwenden,
da er sonst aufgrund der Beschränkungen das Werk nicht für seinen Zweck
verwenden könnte. Diese Rechte könnten wiederum an eine
Verwertungsgesellschaft zur Verwaltung übertragen werden. Im schon
zitierten Artikel hat Herkko Hietanen (2) auf der Seite 13 eine
Zusammenstellung gemacht, wann eine zusätzliche Lizenz für die Nutzerin
notwendig sein kann. Als Beispiel könnte man ein Werk nennen, welches
unter by-nc (Namensnennung und keine kommerzielle Nutzung)
veroeffentlicht wurde. In diesem Fall benoetigt ein Radio für seine
kommerzielle Nutzung eine zusaetzliche Lizenz und dies könnte über die
Verwertungsgesellschaft gemacht werden.

Gruss
Daniel


> Beispiele:
> Tarif E, Kinos? Oder Tarif Hb, Musikaufführungen zu Tanz und
> Unterhaltung (ohne Gastgewerbe)?
>
> Vielen Dank und freundliche Grüsse.
>
>
>
>

(1) http://www.creativecommons.ch/downloads/translatedlicense.pdf (Draft
Version!)
(2) http://justinhughes.net/ipsc2005/papers/Paper-HIETANEN.pdf




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