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cc-de - [Cc-de] Zur Auslegung von CC-ND

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Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: "Klaus Graf" <klaus.graf AT geschichte.uni-freiburg.de>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: [Cc-de] Zur Auslegung von CC-ND
  • Date: Sat, 11 Aug 2007 23:37:02 +0200

CC (laenderunspezifisch) definiert:

""Adaptation" means a work based upon the Work, or upon the
Work and other pre-existing works, such as a translation,
adaptation, derivative work, arrangement of music or other
alterations of a literary or artistic work, or phonogram or
performance and includes cinematographic adaptations or any
other form in which the Work may be recast, transformed, or
adapted including in any form recognizably derived from the
original, except that a work that constitutes a Collection
will not be considered an Adaptation for the purpose of
this License. For the avoidance of doubt, where the Work is
a musical work, performance or phonogram, the
synchronization of the Work in timed-relation with a moving
image ("synching") will be considered an Adaptation for the
purpose of this License."

Im Gegensatz dazu steht CC 2.0 de:
"Unter einer „Bearbeitung“ wird eine Übersetzung oder
andere Bearbeitung des Werkes verstanden, die Ihre
persönliche geistige Schöpfung ist. Eine freie Benutzung
des Werkes wird nicht als Bearbeitung angesehen."

Ich halte das nicht fuer akzeptabel. Schricker, UrhR ³2006
§ 23 Rz. 4 wendet sich gegen die Ansicht, Bearbeitungen
seien Aenderungen, bei denen der Grad einer persoenlichen
geistigen Schoepfung erreicht wird.

Es gibt eine Menge von Aenderungen, die nicht die noetige
Schoepfungshoehe erreichen, z.B. Veroeffentlichung von
Auszuegen oder Kuerzungen. Hier bestehen doch starke
Zweifel, ob die Erlaubnis solche Aenderungen vorzunehmen,
den Intentionen des Urhebers entspricht.

Eine Bildbearbeitung kann entstellend sein, ohne
schoepferisch zu sein. Ein Text kann in voellig
inakzeptabler Weise mit vielen Drckfehhlern (!) und
inhaltlichen Verschlimmbesserungen praesentiert werden, die
selbst keine geistige Schoepfung darstellen. Statt sich
einfach auf die Lizenzbedingungen zu berufen, muss der
Urheber sein Urheberpersoenlichkeitsrecht nach § 14 UrhG
(Entstellung des Werkes) also quasi neben der Lizenz
einklagen, obwohl ND ja gerade den Respekt vor dem Werk in
unveraenderter Form schuetzen soll.

Zudem ergibt sich wie gezeigt eine Differenz zur sehr viel
weiteren englischen Fassung.

Mir ist nicht klar, ob man bei einem Hoerbuch oder einem
Podcast von einer Bearbeitung im Sinne der deutschen
CC-Lizenz ausgehen kann.

Ob oeffentliche Vortraege nach § 19 UrhG als Bearbeitungen
zaehlen, ist mir ebenfalls unklar.

Selbst eine interpretierende Vortragsweise, die das
Schutzrecht des ausuebenden Kuenstlers nach § 73 UrhG
entstehen laesst, fiele nicht unter das ND-Verbot, da
ausuebende Kuenstler keine persoenlichen geistigen
Schoepfungen schaffen.

Beispiel: Jemand liest miserabel (oder mit parodierendem
Tonfall) in seinem Podcast einen unter CC-ND stehenden
laengeren Weblogbeitrag. Seine "Interpretation" ist kein
Werk nach § 2 UrhG, der Lizenzvertrag nicht verletzt, der
Autor aber (zurecht) wuetend, weil er in der Darbietung
eine von ihm nun einmal nicht gewuenschte Veraenderung
seines Beitrags sieht.

Klaus Graf









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