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[Cc-at] AW: Statement zum Entwurf des Lizenzvertrages für Österreich
- From: "Julia Kueng" <julia.kueng AT uibk.ac.at>
- To: <cc-at AT lists.ibiblio.org>
- Cc: haas AT ocg.at
- Subject: [Cc-at] AW: Statement zum Entwurf des Lizenzvertrages für Österreich
- Date: Fri, 9 Jul 2004 13:47:06 +0200
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Wunsch der Österreichischen Computer Gesellschaft, in deren Auftrag ich
den Entwurf für die "austrifizierte" Fassung eines Lizenzvertrages der
Creative Commons (im folgenden: den Entwurf) durchgesehen habe, hier ein
paar Anmerkungen von meiner Seite:
1) Im großen und ganzen halte ich die Anpassung ans österreichische Recht
für sehr gut gelungen.
2) Die durch den vorliegenden Lizenzvertrag zu erteilende
nicht-ausschließliche Lizenz wird an vielen Stellen des Entwurfs als "Recht"
bezeichnet. Vor dem Hintergrund der österreichischen Rechtsordnung ist diese
Bezeichnung allerdings mißverständlich. Denn während das deutsche
Urheberrecht zwischen einfachen (= nicht-ausschließlichen) und
ausschließlichen Nutzungsrechten unterscheidet (siehe § 31 Abs 1 dUrhG),
heißen diese beiden Arten von vertraglichen Lizenzen im österreichischen
Urheberrecht "[Werk-]Nutzungsbewilligungen" und "[Werk-]Nutzungsrechte"
(siehe § 24 Abs 1 öUrhG). Kurz: Da es hier inhaltlich um eine
Nutzungsbewilligung geht, würde ich in der österreichischen Fassung das Wort
"Recht" meiden. Wo man aus welchem Grund auch immer nicht das passende Wort
"[Werk-][Nutzungs-]Bewilligung" verwenden will, kommt man in der Regel mit
den neutralen Worten "Befugnis", "Erlaubnis" oder "Lizenz" aus.
JK: Vielen Dank für die wertvollen Anmerkungen! Vorausgeschickt sei, dass
diese noch zur vorhergehenden Lizenzversion gemacht wurden, seither einige
Änderungen erfolgt sind und daher bereits eine neue Version besteht.
Ich würde mich über Diskussion, Kritik und Anmerkungen zur neuen Lizenz
ebenfalls sehr freuen, insbesondere weil diese bereits in nächster Zeit
definitiv zur Verfügung gestellt werden soll! In der neuen Version wurden
vor allem noch die Schutzobjekte verwandter Schutzrechte in den
Anwendungsbereich der Lizenz einbezogen. Was den Begriff "Recht" angeht,
halte ich diesen zwar ebenfalls für korrekt, da es sich bei der
Nutzungsbewilligung schließlich um ein relatives Recht
handelt, dennoch wurden in Version 2 die Worte "Nutzungsbewilligung" und
"Befugnisse" verwendet. Was besser ist, ist in diesem Fall wohl
Geschmacksache.
3) Statt "in Anbetracht dessen" (vor Punkt 1 des Entwurfs) sollte es
"unter
der Bedingung" heißen.
JK: Das wurde für Version 2 bereits in "unter der Voraussetzung,
dass..." geändert.
4) Unter Gebühren versteht man richtigerweise öffentliche Abgaben. Im
Zusammenhang mit Lizenzen sollte man das allgemeine Wort "Entgelt"
verwenden. Statt "lizenzgebührenfreie" (Punkt 3 des Entwurfs) sollte es also
"lizenzentgeltfreie" oder noch besser "unentgeltliche" heißen.
JK: Ja, "unentgeltliche" halte ich auch für am besten.
5) Sowohl im deutschen als auch im österreichischen Urheberrecht wird -
soweit möglich - zwischen "verwerten" (durch den Urheber oder einen
sogenannten Verwerter, zum Beispiel Verlag) und "nutzen" (durch einen
Nutzer) unterschieden. In Punkt 3 Buchstabe a sollte es "nutzen" statt
"verwerten" heißen.
6) Sowohl nach deutschem (siehe § 23 dUrhG) als auch nach
österreichischem
Urheberrecht (siehe § 14 Abs 2 öUrhG) ist nicht die Bearbeitung, sondern
erst die Verwertung der Bearbeitung dem Urheber vorbehalten. Anderes wäre
auch nicht sinnvoll, ist es doch kaum kontrollierbar, wer welches Werk wann,
wo und wie bearbeitet; in der Regel genießt erst die Verwertung jenes Maß an
Publizität, das eine Kontrollmöglichkeit sinnvoll erscheinen läßt. Mit
anderen Worten: Um das vertragsgegenständliche Werk übersetzen oder in
anderer Weise bearbeiten zu dürfen, braucht der Nutzer keine Lizenz; erst
für die Verwertung (und nach § 23 dUrhG auch für jede Veröffentlichung)
braucht er eine. Daher sollte Punkt 3 Buchstabe c des Entwurfs dahin
umformuliert werden, daß er lautet: "eine von Ihnen geschaffene Übersetzung
oder andere Bearbeitung des Werkes in dem in a. und b. genannten Umfang zu
verwerten." (Für das deutsche Urheberrecht empfiehlt sich eher die folgende
Formulierung: "eine von Ihnen geschaffene Bearbeitung oder andere
Umgestaltung des Werkes zu veröffentlichen und in dem in a. und b. genannten
Umfang zu verwerten.")
JK: Das ist natürlich völlig richtig, die Formulierung dient rein der
Deutlichkeit für die LizenznehmerInnen und der Übereinstimmung mit
der deutschen Lizenz. Es ist aber zu überlegen, ob doch die kurze Variante
verwendet wird.
7) Das Wort "ausdrücklich" in Punkt 4 ist sinnlos, denn die
Ausdrücklichkeit
ergibt sich schon aus der Formulierung (und nicht erst aus der
"Etikettierung" als ausdrücklich).
JK: Stimmt, das Wort "ausdrücklich" ist eigentlich nicht notwendig,
vgl Ausführungen zu Punkt 6.
8) Was den in Punkt 5 normierten Gewährleistungsausschluß betrifft,
stehen
wir - soweit der vorliegende Lizenzvertrag zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher abgeschlossen werden soll - vor dem Problem, daß nach § 9
KSchG Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) vor
Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.
Zwar beziehen sich die zitierten Gewährleistungsvorschriften ausdrücklich
nur auf die entgeltliche Überlassung von Sachen, während in Punkt 3 des
Entwurfs - ebenso ausdrücklich - kein Lizenzentgelt vorgesehen ist, doch
könnte auch eine andere Form der Gegenleistung (siehe Punkt 4 Buchstabe c
des Entwurfs) dazu führen, daß der in Punkt 5 des Entwurfs vorgesehene
Gewährleistungsausschluß unwirksam ist. Meines Erachtens bestehen mehrere
Möglichkeiten, damit umzugehen (aufklärende Anmerkung, Einschränkung des
vorgesehenen Gewährleistungsausschlusses, vorsichtigere Umschreibung des
Vertragsgegenstandes, ...).
JK: Da sich der Gewährleistungs"ausschluss" nunmehr ausschließlich
auf die immer unentgeltlich erteilte Nutzungsbewilligung bezieht,
wird sich dieses Problem nicht stellen. Die in Punkt 4 genannten
Verpflichtungen bewirken mE keine Entgeltlichkeit. 4c Satz 2 habe
allerdings auch ich für problematisch erachtet, in Version 2 der Lizenz
ist er deshalb bereits nicht mehr vorhanden.
9) Die Punkte 3 und 7 des Entwurfs könnten den Eindruck erwecken, das
Thema
Vertragsbeendigung abschließend zu regeln, und darüber hinwegtäuschen, daß
nach allgemeinen Regeln jeder der beiden Vertragspartner die Möglichkeit
hat, den Lizenzvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden
(außerordentliche Kündigung). Ob man darüber aufklären will, ist allerdings
mehr oder weniger Geschmackssache.
10) Über den vorliegenden Text hinaus wird man sich die Themen
Gerichtsstandvereinbarung und Rechtswahlklausel überlegen müssen.
JK: Gerichtsstandsvereinbarung wird von CC nicht gewünscht, Version 2
enthält eine Rechtswahlklausel.
11) Inwieweit sich eine Überarbeitung des vorliegenden
Lizenzvertragsentwurfs empfiehlt, hängt nicht zuletzt davon ab, welches Ziel
Vorrang genießt: die bestmögliche Anpassung ans österreichische Recht oder
der
größtmögliche Gleichklang mit der deutschen Fassung des Lizenzvertrages.
JK: Völlig richtig! Besten Dank für die Anmerkungen, Julia Küng.
Mit freundlichen Grüßen,
Albrecht Haller
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- [Cc-at] AW: Statement zum Entwurf des Lizenzvertrages für Österreich, Julia Kueng, 07/09/2004
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