Skip to Content.
Sympa Menu

cc-at - [Cc-at] Anmerkungen

cc-at AT lists.ibiblio.org

Subject: Cc-at mailing list

List archive

Chronological Thread  
  • From: "Albrecht Haller" <haller AT netlaw.at>
  • To: cc-at AT lists.ibiblio.org
  • Cc: haas AT ocg.at
  • Subject: [Cc-at] Anmerkungen
  • Date: Thu, 01 Jul 2004 19:37:22 +0200

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Wunsch der Österreichischen Computer Gesellschaft, in deren
Auftrag ich den Entwurf für die "austrifizierte" Fassung eines
Lizenzvertrages der Creative Commons (im folgenden: den Entwurf)
durchgesehen habe, hier ein paar Anmerkungen von meiner Seite:

* Im großen und ganzen halte ich die Anpassung ans
österreichische Recht für sehr gut gelungen.

* Die durch den vorliegenden Lizenzvertrag zu erteilende nicht-
ausschließliche Lizenz wird an vielen Stellen des Entwurfs als
"Recht" bezeichnet. Vor dem Hintergrund der österreichischen
Rechtsordnung ist diese Bezeichnung allerdings mißverständlich.
Denn während das deutsche Urheberrecht zwischen einfachen (=
nicht-ausschließlichen) und ausschließlichen Nutzungsrechten
unterscheidet (siehe § 31 Abs 1 dUrhG), heißen diese beiden
Arten von vertraglichen Lizenzen im österreichischen Urheberrecht
"[Werk-]Nutzungsbewilligungen" und "[Werk-]Nutzungsrechte"
(siehe § 24 Abs 1 öUrhG). Kurz: Da es hier inhaltlich um eine
Nutzungsbewilligung geht, würde ich in der österreichischen
Fassung das Wort "Recht" meiden. Wo man aus welchem Grund
auch immer nicht das passende Wort "[Werk-][Nutzungs-
]Bewilligung" verwenden will, kommt man in der Regel mit den
neutralen Worten "Befugnis", "Erlaubnis" oder "Lizenz" aus.

* Statt "in Anbetracht dessen" (vor Punkt 1 des Entwurfs) sollte es
"unter der Bedingung" heißen.

* Unter Gebühren versteht man richtigerweise öffentliche Abgaben.
Im Zusammenhang mit Lizenzen sollte man das allgemeine Wort
"Entgelt" verwenden. Statt "lizenzgebührenfreie" (Punkt 3 des
Entwurfs) sollte es also "lizenzentgeltfreie" oder noch besser
"unentgeltliche" heißen.

* Sowohl im deutschen als auch im österreichischen Urheberrecht
wird – soweit möglich – zwischen "verwerten" (durch den Urheber
oder einen sogenannten Verwerter, zum Beispiel Verlag) und
"nutzen" (durch einen Nutzer) unterschieden. In Punkt 3
Buchstabe a sollte es "nutzen" statt "verwerten" heißen.

* Sowohl nach deutschem (siehe § 23 dUrhG) als auch nach
österreichischem Urheberrecht (siehe § 14 Abs 2 öUrhG) ist nicht
die Bearbeitung, sondern erst die Verwertung der Bearbeitung
dem Urheber vorbehalten. Anderes wäre auch nicht sinnvoll, ist es
doch kaum kontrollierbar, wer welches Werk wann, wo und wie
bearbeitet; in der Regel genießt erst die Verwertung jenes Maß an
Publizität, das eine Kontrollmöglichkeit sinnvoll erscheinen läßt. Mit
anderen Worten: Um das vertragsgegenständliche Werk
übersetzen oder in anderer Weise bearbeiten zu dürfen, braucht
der Nutzer keine Lizenz; erst für die Verwertung (und nach § 23
dUrhG auch für jede Veröffentlichung) braucht er eine. Daher
sollte Punkt 3 Buchstabe c des Entwurfs dahin umformuliert
werden, daß er lautet: "eine von Ihnen geschaffene Übersetzung
oder andere Bearbeitung des Werkes in dem in a. und b.
genannten Umfang zu verwerten." (Für das deutsche Urheberrecht
empfiehlt sich eher die folgende Formulierung: "eine von Ihnen
geschaffene Bearbeitung oder andere Umgestaltung des Werkes
zu veröffentlichen und in dem in a. und b. genannten Umfang zu
verwerten.")

* Das Wort "ausdrücklich" in Punkt 4 ist sinnlos, denn die
Ausdrücklichkeit ergibt sich schon aus der Formulierung (und nicht
erst aus der "Etikettierung" als ausdrücklich).

* Was den in Punkt 5 normierten Gewährleistungsausschluß betrifft,
stehen wir – soweit der vorliegende Lizenzvertrag zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen werden soll
– vor dem Problem, daß nach § 9 KSchG Gewährleistungsrechte
des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) vor Kenntnis des
Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden
können. Zwar beziehen sich die zitierten
Gewährleistungsvorschriften ausdrücklich nur auf die entgeltliche
Überlassung von Sachen, während in Punkt 3 des Entwurfs –
ebenso ausdrücklich – kein Lizenzentgelt vorgesehen ist, doch
könnte auch eine andere Form der Gegenleistung (siehe Punkt 4
Buchstabe c des Entwurfs) dazu führen, daß der in Punkt 5 des
Entwurfs vorgesehene Gewährleistungsausschluß unwirksam ist.
Meines Erachtens bestehen mehrere Möglichkeiten, damit
umzugehen (aufklärende Anmerkung, Einschränkung des
vorgesehenen Gewährleistungsausschlusses, vorsichtigere
Umschreibung des Vertragsgegenstandes, ...).

* Die Punkte 3 und 7 des Entwurfs könnten den Eindruck erwecken,
das Thema Vertragsbeendigung abschließend zu regeln, und
darüber hinwegtäuschen, daß nach allgemeinen Regeln jeder der
beiden Vertragspartner die Möglichkeit hat, den Lizenzvertrag aus
wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden
(außerordentliche Kündigung). Ob man darüber aufklären will, ist
allerdings mehr oder weniger Geschmackssache.

* Über den vorliegenden Text hinaus wird man sich die Themen
Gerichtsstandvereinbarung und Rechtswahlklausel überlegen
müssen.

Inwieweit sich eine Überarbeitung des vorliegenden
Lizenzvertragsentwurfs empfiehlt, hängt nicht zuletzt davon ab, welches
Ziel Vorrang genießt: die bestmögliche Anpassung ans österreichische
Recht oder der größtmögliche Gleichklang mit der deutschen Fassung
des Lizenzvertrages.

Mit freundlichen Grüßen,

Albrecht Haller

---

Dr. Albrecht Haller
Rechtsanwalt
A-1080 Wien, Laudongasse 25/6
Tel. (+43 1) 402 45 00-0
Fax (+43 1) 402 45 00-50
haller AT netlaw.at
www.netlaw.at




  • [Cc-at] Anmerkungen, Albrecht Haller, 07/01/2004

Archive powered by MHonArc 2.6.24.

Top of Page