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cc-de - [Cc-de] Fotos von fremdem Eigentum und freie Lizenzen

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Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: "Klaus Graf" <klaus.graf AT geschichte.uni-freiburg.de>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: [Cc-de] Fotos von fremdem Eigentum und freie Lizenzen
  • Date: Tue, 22 Mar 2005 00:56:36 +0100

Es wird um juristische Meinungen (keine Rechtsberatung) zu
der folgenden Frage gebeten:

Haftet derjenige, der - ohne ein ausdrueckliches
Fotografierverbot des Eigentuemers zu missachten - selbst
aufgenommene Fotos unter eine freie Lizenz (GNU oder CC)
stellt, die gewerbliche Nutzung ein- (CC NC also
aus-)schliesst, gegenueber dem Eigentuemer?

Beispiel: Ein Zoo duldet private Fotos von Zootieren, die
Bahn private Fotos auf Bahnsteigen, Kirchen private Fotos
von Kircheninnenraeumen. Wenn nun solche Fotos mit einer
freien Lizenz in ein Projekt wie die Wikipedia (oder bei
Flickr) eingestellt werden, kann der Einsteller nach
deutschem Recht zu Schadensersatz fuer entgangene
Lizenzgebuehren bei kommerzieller Nutzung oder fuer
immaterielle Schaeden (ein Kirchenraumfoto dient in der
virtuellen Welt eines Porno-Computerspiels als Vorlage)
verurteilt werden oder gar auf Unterlassung der Einstellung
von Fotos des Eigentuemers unter freien Lizenzen?

Zum Diskussionsstand:
Es kann vorausgesetzt werden, dass mir die unter

http://www.jurawiki.de/SachFotografie
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20050207/001810.html
http://meta.wikimedia.org/wiki/Rechtsfragen_M%C3%A4rz_2005#VIII._Urheberrecht_und_Hausrecht
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Bildrechte#Fotografie_privater_Sachen_-_Rumgeeier_des_Rechtsgutachtens

gegebenen Nach- und Hinweise bekannt sind.

Dass es im deutschen Recht kein "Recht am Bild der eigenen
Sache" gibt, wurde wiederholt betont. Eigentlich ist nach
meinem bescheidenen Dafuerhalten nach den dogmatisch
ueberzeugenden Ausfuehrungen von BGH "Friesenhaus" BGH
"Schloss Tegel" nicht mehr haltbar.

Nun koennte man ja die Ansicht vertreten, dass derjenige
gewerbliche Nutzer gegenueber dem Eigentuemer haftet, der
ein Foto unter freier Lizenz tatsaechlich gewerblich nutzt.
Aber dafuer sehe ich keine Rechtsgrundlage, da nach wie vor
BGH Apfelmadonna eine dingliche Wirkung ausschliesst (gegen
Schloss Tegel!). Der gewerbliche Nutzer hat weder das
Hausrecht des Eigentuemers missachtet oder sonst eine
vertragliche Beziehung zu diesem. Es liegt auch keinerlei
andere Rechtsverletzung vor, wenn die Lizenz eingehalten
wird. Ich sehe auch keine Moeglichkeit des Rueckrufs, zumal
diese von den freien Lizenzen nicht vorgesehen ist.
Gewandelte Ueberzeugung wird man auf keinen Fall ins Feld
fuehren koennen, wenn es darum geht, den Interessen des
Eigentuemers entgegenzukommen. Einmal unter eine freie
Lizenz gestellt - immer unter freier Lizenz!

Damit aber wird die Lage des Fotografen, der ohne
Zustimmung des Eigentuemers die Bilder auch zur
gewerblichen Verwertung freigegeben hat, prekaer, da ihn
tatsaechlich ein rechtliches Band mit dem Eigentuemer
verbindet (z.B. eine Fotografiererlaubnis, die
ueblicherweise nur fuer private Zwecke erteilt wird).

Ein eklatanter Rechtsbruch (z.B: Verstoss gegen das
Hausrecht oder AGB) muss keinesfalls schon bei dem Akt des
Fotografierens vorliegen: Man kann in einem Zoo ohne
weiteres fuers private Album fotografieren, sich dann aber
Jahre spaeter entschliessen, die Bilder der Wikipedia (die
ja derzeit GNU FDL oder CC-SA/CC-BY fordert und CC-NC nicht
akzeptiert) zur Verfuegung zu stellen.

Ergaenzend waere natuerlich wichtig zu erfahren, ob das
freie Projekt wie die Wikipedia als Mitstoerer in Anspruch
genommen werden kann (dafuer sehe ich eigentlich nur dann
eine Moeglichkeit, wenn man das heftig kritisierte Schloss
Tegel woertlich nimmt, aber fairerweise sollte ein solches
Projekt niemanden zum Einstellen von Bildern fremden
Eigentums, das nicht von oeffentlichen Wegen aus
fotografierbar ist, motivieren, wenn der Fotograf dafuer in
Teufels Kueche kommen kann.)

Fuer alle substantielle Hilfe dankt im voraus
Klaus Graf



  • [Cc-de] Fotos von fremdem Eigentum und freie Lizenzen, Klaus Graf, 03/21/2005

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