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Subject: iCommons Switzerland
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- From: Christian Laux <christian.laux AT openlaw.ch>
- To: <Cc-ch AT lists.ibiblio.org>
- Cc: mich wyser <mich AT softwareschneiderei.ch>
- Subject: Re: [Cc-ch] Second Draft V2.5
- Date: Thu, 16 Nov 2006 00:47:30 -0800
> Danke für die grosse Arbeit, die hier geleistet wurde!
>
> Was auf mich persönlich komisch wirkt, ist dass der ganze Prozess
> intransparent abläuft.
> Auf dieser (moderierten) Mailingliste sieht man jedenfalls nicht sehr viel
> vom ganzen Entwicklungs-Prozess.
Wir haben den Weg gewählt, jeweils erst das fertige Produkt öffentlich zu
diskutieren. Bevor der zweite Entwurf definitiv wird und unter
creativecommons.org verwendet wird, besteht jetzt noch einmal die
Möglichkeit, diese Version zu hinterfragen. Gerne gehen wir bei Bedarf auf
Anregungen und Kritik ein.
Selbstverständlich wären auch andere Wege denkbar gewesen. Wir haben uns
jedoch für dieses Vorgehen entschieden.
> Einziger Punkt, der für mich nicht ganz logisch erscheint ist der
> fettgeschriebene Satz am Ende des Punktes 3:
>
> Diese Lizenz entbindet Sie nicht davon, allfällige nach dem anwendbaren
>> Gesetz
>> oder Nutzungstarif geschuldeten Vergütungen zu bezahlen.
>
> "Nach anwendbarem Gesetz" kann ich noch verstehen.
>
> Nutzungtsarif ist doch eine Kategerisierung/Produkt der
> Verwertungsgesellschaft Suisa, das hier von mir aus gesehen nichts zu suchen
> hat.
>
> Mit der Lizenzierung unter einer CC Lizenz will ich ja genau nicht einen
> Rechteverwertungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft eingehen müssen.
> Sondern möchte diesen Weg freiwillig wählen können (Falls mir eine
> Verwertungesellschaft die kommerziellen Rechte einmal verwalten würde).
> Nach geltendem Gesetz bin ich doch nicht gebunden, meine Rechte an eine
> Verwertungsgesellschaft abzugeben ?
>
> Oder bin ich hier falsch informiert ?
>
> Was für Gründe/Prozess haben zur Aufnahme dieses Satzes in der jetzigen Form
> geführt ?
Dieser Satz wurde in der Absicht aufgenommen, über einen möglichen Konflikt
mit dem schweizerischen Verwertungsrecht zu informieren. Der rechtliche
Hintergrund ist folgender:
Das Urheberrechtsgesetz gibt dem Urheber viele Verbotsrechte (Kopieren,
Verbreiten, Bearbeiten etc.). Ausgenommen sind Fälle, wo es für wichtige
Nutzerkreise zu kompliziert wäre, jeweils mit verschiedenen Urhebern in
Kontakt zu treten und über Lizenzen zu verhandeln (z.B. Vermieten von DVD's,
Fotokopieren in einem Betrieb, weitere). Diese Nutzungen kann der Urheber
nicht verbieten, der Nutzer (Videoshop, Betrieb) schuldet aber eine
Nutzungsgebühr. Das Argument ist, dass der Kulturbetrieb unzumutbar
erschwert würde, wenn jeder Urheber selber tätig werden könnte.
Gemäss Gesetz haben die Verwertungsgesellschaften die Aufgabe, diese
Nutzungsgebühren einzuziehen. Sie müssen dazu einen Tarif aufstellen. Mit
andern Worten ziehen Verwertungsgesellschaften Nutzungsgebühren auch dann
ein, wenn der Urheber des genutzten Werks gar nichts davon weiss. Genau auf
diese Konstellation zielt der Satz in Fettdruck ab.
Es gibt gute Gründe, weswegen die Verwertungsgesellschaften in Fällen, wo
der Nutzer seine Nutzungsberechtigung aus einer CC-Lizenz ableiten kann,
keine Vergütungen einziehen sollten. Immerhin hat der Urheber zum Ausdruck
gebracht, dass er nichts gegen eine Nutzung hat. Da er dies mit einer
CC-Lizenz erklärt, wird der Kulturbetrieb vereinfacht, und nicht erschwert.
Es gibt aber keine Gerichtsentscheide, welche die Situation der Nutzer von
CC-Lizenzen in der Schweiz zum Gegenstand haben. Da die Rechtslage
diesbezüglich nicht geklärt ist, halten wir es für angebracht, das Problem
offenzulegen.
Der von uns eingefügte letzte Satz in Ziff. 3 soll das Resultat dieser
Diskussion nicht vorwegnehmen, sondern ist eine Übergangslösung, bis ein
klares Resultat vorliegt.
Beste Grüsse,
Christian Laux
--
http://www.openlaw.ch
Openlaw - Plattform für Recht und freie Software
> Am 14.11.06 schrieb Urs Gehrig <urs.gehrig AT openlaw.ch>:
>>
>> Wir haben nach der Publikation des ersten Drafts der Übersetzung der
>> Creative Commons Public License viele Rückmeldungen erhalten. Diese
>> haben wir in den nun vorliegenden zweiten Entwurf einfliessen lassen.
>>
>> Im Anschluss an den ersten Entwurf haben wir sodann das Gespräch mit
>> den Verwertungsgesellschaften gesucht. Auch die Gespräche mit SUISA,
>> SUISSIMAGE und Pro Litteris haben gemäss unserer Einschätzung zu einer
>> Verbesserung des Lizenztextes geführt.
>>
>> Der nun vorliegende zweite Entwurf ist die Übersetzung zur Version
>> 2.5, der derzeit aktuellen Version der Creative Commons Lizenzen.
>>
>> Die heutige Mitteilung eröffnet eine kurze, abschliessende Diskussion
>> zu dieser Übersetzung. Rückmeldungen via Mailingliste oder als
>> Blogkommentar sind willkommen.
>>
>> Ausstehend sind die Übersetzungen in die französische und italienische
>> Sprache, welche nach Abschluss der Bereinigung des "Second Draft"
>> erfolgen werden.
>>
>> - CC-ch by-nc-sa, Second Draft, Version 2.5
>> - http://www.creativecommons.ch/media/061113_byncsa.pdf
>> - CC-ch by-nc-sa, First Draft, Version 1.0
>> - http://www.creativecommons.ch/media/translatedlicense.pdf
>> _______________________________________________
>> Cc-ch mailing list
>> Cc-ch AT lists.ibiblio.org
>> http://lists.ibiblio.org/mailman/listinfo/cc-ch
>>
> _______________________________________________
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> Cc-ch AT lists.ibiblio.org
> http://lists.ibiblio.org/mailman/listinfo/cc-ch
-
[Cc-ch] Second Draft V2.5,
mich wyser, 11/15/2006
- Re: [Cc-ch] Second Draft V2.5, Christian Laux, 11/16/2006
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