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- From: "Julia Kueng" <julia.kueng AT uibk.ac.at>
- To: "Peter Chiocchetti" <pch AT myzel.net>
- Cc: cc-at AT lists.ibiblio.org
- Subject: [Cc-at] AW: vorwort
- Date: Tue, 31 Aug 2004 16:55:03 +0200
Sehr geehrter Herr Chiochhetti,
ich denke, ich kann Sie im Hinblick auf die Richtigkeit der Formulierung
beruhigen. Das Urheberrecht sichert alle Verwertungsrechte dem Urheber zu,
sodass er selbst wieder davon getrennt zu sehende Rechte erteilen kann bzw
muss, wenn er möchte, dass auch andere von seinem Werk profitieren können.
Das Urheberrecht gestattet andererseits zB eine freie Werknutzung und
schränkt dadurch die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers in gewissem Maße
ein, dh in ganz bestimmten Fällen erhält man die Erlaubnis direkt aus dem
Gesetz und benötigt keine Genehmigung des Urhebers. Im Ergebnis bedeutet das:
was nicht durch das Urheberrecht oder den Vertrag gestattet ist, ist nicht
erlaubt. Es macht aber auch keinen gravierenden Unterschied ob nun
geschrieben wird "nicht verboten" oder "gestattet", denn was durch keine
Rechtsvorschrift verboten ist, ist eben erlaubt, ob implizit oder explizit...
In der Hoffnung Ihre Frage beantwortet zu haben verbleibe ich mit
freundlichen Grüßen,
Julia Küng
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Peter Chiocchetti [mailto:pch AT myzel.net]
Gesendet: Dienstag, 31. August 2004 16:50
An: cc-at AT lists.ibiblio.org
Betreff: vorwort
sg. team,
gleich im ersten absatz lese ich da schreckliches:
JEDE NUTZUNG, DIE DURCH DIESEN LIZENZVERTRAG ODER DAS URHEBERRECHT NICHT
GESTATTET WURDE, IST UNTERSAGT.
sollte es nicht heißen: ... die durch das urheberrecht verboten und
durch diesen vertrag nicht gestattet ist...
es geht ja nicht darum, daß der vertrag die vom urheberrecht erlaubten
nutzungsarten weiter einschränkt, sondern eben von diesen wegnimmt: d.h.
kein exklusives ODER, sondern ein inklusive UND.
mfg,
pch
- [Cc-at] AW: vorwort, Julia Kueng, 08/31/2004
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