Skip to Content.
Sympa Menu

cc-de - Re: [Cc-de] Gemeinfreiheit

cc-de AT lists.ibiblio.org

Subject: Cc-de mailing list

List archive

Chronological Thread  
  • From: Timo Rosenkranz <rosenkranz AT ratz-fatz.net>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] Gemeinfreiheit
  • Date: Sat, 18 Feb 2006 19:12:35 +0100

Hallo,

jetzt muss ich mich doch noch einmal einmischen.

--- Original-Nachricht ---
Absender: Thilo Pfennig
Datum: 18.02.2006 18:28
>
> Per Gesetz erhält ein Urheber das Recht, über die Nutzungsrechte an
> seinem Werk zu verfügen. Das heißt, er kann allein bestimmen, ob und
> in welcher Form sein Werk vervielfältigt, veröffentlicht oder
> verbreitet wird und ggf. die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf
> Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken,
> gewerbliche Nutzung, weitere Veröffentlichung und so weiter in weitem
> Umfange festlegen.
>
> Das heisst wenn ich ausdrücke das jeder mein Werk zu jedem Zweck
> nutzen darf, so habe ich vielleicht nicht auf mein eigentliches
> Urheberrecht verzichtet aber doch mit seiner Kraft meinen Willen
> ausgedrückt. Und wenn das jemand ernst nimmt so wäre meine Theorie das
> ich diese Willenserklärung genau so wenig widerrufen kann wie eine
> anderer Lizenz.
> insofern glaube ich das der Artikel zur Gemeinfreiheit in der
> Wikipedia zu theoretisch ist.

Nach deutschem Recht (und, soweit ich weiß, auch allen anderen
kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen) gibt es keinen Verzicht auf das
Urheberrecht!!
Das ist auch keine Auslegungssache, eine Public Domain-Lizenzierung geht
ganz einfach nicht und wird deshalb im übrigen auch von CC nicht angeboten.
Das kommt daher, dass wir das Urheberrecht ZUGLEICH als Vermögensrecht
UND Teil des Persönlichkeitsrecht des Urhebers sehen (s. nur § 11 UrhG).
Nun können die vermögenswerten Teile des Urheberrechts verwertet werden;
etwa durch die Einräumung von Nutzungsrechten. Stets verbleibt dem
Urheber aber z.B. das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft aus § 13
UrhG und die Möglichkeit gegen Entstellungen des Werkes vorzugehen aus §
14 UrhG. Diese Rechte sind unabtretbar und unverzichtbar.

Auch wenn Namensnennung in der Praxis nicht immer stattfindet (besonders
bei Fotos) ist sie eigentlich immer zwingend.
Deshalb könnte CC z.B. eine an das deutsche Recht angepasste Public
Domain-Lizenz nicht anbieten. Eine solche Anpassung ist schlicht nicht
möglich. Und die CC-Lizenzen wollen ja gerade vor den Gerichten bestehen...

> Nehmen wird doch mal den Fall an, das ich ein Bild male und es als
> Public Domain deklariere. Dann gibt es Leute, die diese Art von
> Willenserklärung ernst nehmen und mein Bild kopieren. Glaubt jemand
> ernsthaft das das Gerichtet denen dann das Recht abspricht, wenn ich
> dann aus einer anderen Laune heraus meine Meinung ändere?
>

Da die Public-Domain-Deklarierung von vornherein unwirksam wäre (weil
nicht zulässig), würdest du einfach die dir von Anfang an zustehenden
Rechte jetzt wahrnehmen.


> Wenn ich da mal kurz das Urhebergesetz als Laie zu rate ziehe:
> http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965BJNE007101377.html
> (Paragraph 31, Absatz 1):
> (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf
> einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das
> Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie
> räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
>
> Das heisst ich habe das Recht allen Menschen das Recht einzuräumen
> mein Werk unbeschränkt zur Verfügung zu stellen, oder?
>

Du hast das Recht, Nutzungsrechte einzuräumen (lies § 31 genau!), aber
Nutzungsrechte sind, umgangssprachlich formuliert, "nur ein Teil des
Urheberrechts".


> Offen bleibt für mich nur die Frage inwieweit da ein Vertrag zustande kommt?
>

Ein weites Feld...
Da schreiben Leute Dissertationen drüber.

Viele Grüße,
Timo




Archive powered by MHonArc 2.6.24.

Top of Page