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cc-de - AW: [Cc-de] Anmerkungen von Professor Dreier

cc-de AT lists.ibiblio.org

Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: "Till Jaeger" <Till.Jaeger AT ifross.de>
  • To: <cc-de AT lists.ibiblio.org>, <christiane AT creativecommons.org>
  • Cc: Julia Kueng <julia.kueng AT uibk.ac.at>
  • Subject: AW: [Cc-de] Anmerkungen von Professor Dreier
  • Date: Thu, 22 Apr 2004 11:11:21 +0200

Title: Nachricht
Liebe Interessenten,
 
im Folgenden meine Auffassung zu den Anmerkungen von Prof. Dreier, die den Text wieder ein Stück weiter gebracht haben:
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: cc-de-bounces AT lists.ibiblio.org [mailto:cc-de-bounces AT lists.ibiblio.org]Im Auftrag von Christiane Asschenfeldt
Gesendet: Montag, 5. April 2004 10:07
An: cc-de AT lists.ibiblio.org
Betreff: [Cc-de] Anmerkungen von Professor Dreier

Hier die Anmerkungen von Professor Dreier

 

Zur Übersetzung der Lizenz:

- man müßte wohl die von Herrn Jaeger gestellten Fragen nochmals einzeln durchgehen, da wir offensichtlich doch größere Freiheit haben als zunächst angenommen

- so könnte der Text etwa beginnen: "JEDE NUTZUNG DES URHEBERRECHTLICH

GESCHÜTZTEN WERKES"(mit der Besonderheit, daß möglicherweise auch

nicht-urheberrechtlich geschützte Werke und Vorlagen erfaßt werden

sollen) 

Das verstehe ich nicht ganz: Sollen nun auch anderweitig geschützte Werke erfasst werden? Wäre dann nicht eine andere Formulierung erforderlich?

 

- "in Anbetracht dessen" erscheint mir etwas vage 

Richtig. Vorschlag: "unter der Bedingung, dass"

 

- sollten wir angesichts § 31 V UrhG in den Vorsatz nicht noch eine

Zweckbestimmung aufnehmen? 

Das ist insofern problematisch als dann jede Lizenzversion eine eigene Zweckbestimmung erhalten müsste: "non-commercial" sicherlich anders als "share alike". Andererseits erscheint mir der Hinweis "Jede Nutzung, die durch diesen Lizenzvertrag oder das Urheberrecht nicht gestattet wurde, ist untersagt" nicht wirklich hilfreich.

- Zif.1 b: "im Namen der" Lizenz: das klingt mir sehr nach § 164 BGB 

Besser: "in der Bezeichnung der Lizenz" oder "im Titel der Lizenz" ? 

- Ziff. 1d a.E.: "..Bearbeitung" wessen? 

"Bearbeitung des Werkes" 

- Ziff. 4 a: hier verstehe ich nicht, inwieweit der Nutzer zum einen

"Vertragsbedingungen anbieten" kann, zum anderen (2 Zeilen weiter) das

Werk jedoch "nicht unterlizenzieren" darf. 

Wie folgt: A stellt sein werk unter die CC-Lizenz. B macht Vervielfältigungsstücke und gibt sie C unter der Bedingung dass er die Vervielfältigungsstücke nicht weitergibt. DAs Weitergabeverbot wäre Bestandteil des Vertrages B - C, hat aber nichts mit der Lizenzierung A - C zu tun.

- in Ziff. 4 b: warum ist nur Japan genannt und nicht auch die anderen

Staaten, in denen es nizwischen nationale Lizenzbedingungen gibt? 

Japan ist nur das Beispiel aus der Originallizenz. Besser wäre in der Tat " das sind .... oder die Creative Commons Lizenz für einen der Staaten, für die eine eigene auf das Recht dieses Staates angepasste und von Creative Commons anerkannte Lizenz existiert"

- zwischen Ziff. 5 und 6: fehlt da nicht eine Garantie der eigenen

Rechtsinhaberschaft des Anbieters? 

Grundsätzliche Frage: Soll der Lizenzgeber möglichst umfassend enthaftet werden oder für seine Rechtsinhaberschaft einstehen. Version 2 der CC-Lizenzen war da noch unklar. Dem entsprechend müsste dieser Punkt geändert werden. 

Schließlich kann der mißverständliche Eindruck entstehen, das deutsche

Urheberrecht schreibe die Namensnennung zwingend vor. Das ist wohl im

Kern richtig, doch umfaßt das Nemensnennungsrecht ja auch das Recht des Urhebers, als solcher gerade nicht genannt zu werden. Eine Erklärung

dahingehend ist also wirksam (darauf allein kommt es Lessig an). 

Den Punkt verstehe ich noch nicht ganz: Ziffer 4d soll in dieser Form doch nur in den "Attribution"("Urhebernennung")-Lizenzen in dieser Form enthalten sein, also schon vertraglich zur Urhebernennung verpflichten. Für die übrigen Lizenzversionen müsste man eine auf § 13 UrhG abgestimmte Regelung finden.

 

Letztes Wochenende habe ich mit Julia Küng die österreichische Version abgesprochen, wobei Julia noch wertvolle inhaltliche und sprachliche Vorschläge gemacht hat. Wie sollen diese umgesetzt werden? Soll ich diese in der Mailingliste auflisten, oder ein überarbeitetes Dokument vorstellen?

 

Viele Grüße

Till Jaeger

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Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS)
         Linprunstraße 35  | 80 335  München
        Tel.: +49.89.211 871 0 | www.ifross.de
        Dr. Till Jaeger
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