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cc-de - Re: [Cc-de] zwei Kritikpunkte

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Chronological Thread  
  • From: "Klaus Graf" <klaus.graf AT geschichte.uni-freiburg.de>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [Cc-de] zwei Kritikpunkte
  • Date: Wed, 30 Sep 2009 14:01:13 +0200

On Wed, 30 Sep 2009 11:13:33 +0200
Jochen Bruening <jochen.bruening AT uni-konstanz.de> wrote:
> Zitat von flurios <flurios AT gmail.com>:
>
> >
> > 2) Ich möchte nicht, dass meine Inhalte von
> Rechts-Radikalen verwendet
> > werden
>
> Rechtsradikale können doch nur Interesse an Texten haben,
> die "ihnen
> in den Kram" passen, also eine Meinung zum Ausdruck
> bringen, die
> sicherlich nicht von Dir in Deinen Texten vertreten wird.
> Gegen
> verfälschte Widergabe hilft "ND"
>
> Gruß Jochen

Ich bin kurz vor der Fertigstellung eines Buchs, in dem ich
das Urheberrecht u.a. aus der Sicht freier Inhalte kritisch
kommentiere. Hier ein Auszug:


"§ 14 Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine
andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die
geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder
persönlichen Interessen am Werk zu gefährden."

2006 ging ein Streit zwischen dem damaligen Bahnchef
Hartmut Mehdorn und dem Stararchitekten Meinhard von Gerkan
durch die Medien. Der Architekt hatte eine Decke mit
Kreuzgewölben vorgesehen, die Bahn aber nur eine Flachdecke
realisiert. Das Landgericht Berlin entschied zugunsten des
Architekten. Das Urteil zeige drastisch, so der FOCUS am 4.
Dezember 2006, wie machtlos ein Bauherr gegenüber seinem
Architekten sein kann. Anfang 2008 schlossen die
Kontrahenten einen Vergleich: Die umstrittene Flachdecke
bleibt.

§ 14 ist die entscheidende Vorschrift, die es dem Urheber
ermöglicht, die Integrität seines Werks zu sichern. Sie ist
eine der zentralen Normen des Urheberpersönlichkeitsrechts.
Es kommt im Streitfall immer auf eine Interessenabwägung
an. Kein Urheber soll es hinnehmen müssen, wenn sein Werk
gröblich entstellt oder verstümmelt der Öffentlich
präsentiert wird, wie umgekehrt nicht auf übertriebene
Eitelkeit des Werkschöpfers Rücksicht zu nehmen ist. Es
kommt auf den Rang des Werkes ebenso an wie auf das, was
branchenüblich ist. Umstritten ist beispielsweise, ob sich
ein Filmregisseur gegen Werbeunterbrechungen an
ungeeigneten Stellen wehren kann.

Vertraglich gänzlich ausgeschlossen werden kann die
Berufung auf § 14 nicht. Für Bauherren kann es natürlich
misslich sein, wenn sie ein geschütztes Werk der
Architektur in anderer Weise nutzen und daher baulich
verändern wollen. Bei jedem ambitionierten Bauprojekt von
größerer Dimension entsteht üblicherweise ein
urheberrechtlich geschütztes Werk. Nicht nur der
Denkmalschutz, auch das Urheberrecht setzt Veränderungen
Schranken. Das Vorgehen des Architekten im Fall des
Berliner Hauptbahnhofs war kein Einzelfall. “Auch wenn die
Gerichte mit der Zeit Maßstäbe für den Interessenausgleich
zwischen Architekt und Eigentümer entwickelt haben, wird in
juristischen Fachkreisen trotzdem immer wieder gefordert,
die Schutzfrist für Architekten einzuschränken. Man solle
ihre Urheberrechte nicht 70 Jahre lang schützen, wie die
eines Komponisten. Denn immer wieder komme es zu
wirtschaftlich unsinnigen oder für den Hauseigentümer
unzumutbaren Urteilen.” So die Frankfurter Allgemeine
Zeitung vom 30. November 2006.

Die schärfste Form der Beeinträchtigung ist die Vernichtung
des Werks. Während die amtliche Begründung und die Gerichte
dem Urheber kein Recht aus § 14 zugestehen, dagegen
vorzugehen, sieht ein Teil der juristischen Literatur auch
hier eine Pflicht zur Interessenabwägung. Dem möchte ich
mich anschließen. Als Vorbild könnte der Artikel 15 des
schweizerischen Urheberrechtsgesetzes dienen: “Müssen
Eigentümer und Eigentümerinnen von Originalwerken, zu denen
keine weiteren Werkexemplare bestehen, ein berechtigtes
Interesse des Urhebers oder der Urheberin an der
Werkerhaltung annehmen, so dürfen sie solche Werke nicht
zerstören, ohne dem Urheber oder der Urheberin vorher die
Rücknahme anzubieten. Sie dürfen dafür nicht mehr als den
Materialwert verlangen. Sie müssen dem Urheber oder der
Urheberin die Nachbildung des Originalexemplars in
angemessener Weise ermöglichen, wenn die Rücknahme nicht
möglich ist. Bei Werken der Baukunst hat der Urheber oder
die Urheberin nur das Recht, das Werk zu fotografieren und
auf eigene Kosten Kopien der Pläne herauszuverlangen”.

Künftig wird § 14 auch bei freien Lizenzen wie Creative
Commons Bedeutung gewinnen, wenn diese unwiderruflich dem
Werknutzer, der die Lizenz annimmt, beliebige
Veränderungsmöglichkeiten zusichern. Muss es ein
Wikipedia-Mitarbeiter akzeptieren, dass ein von ihm
erstellter Ortsartikel in verstümmelter und sinnentstellter
Form in einem mit Anzeigen gepflasterten kommerziellen
Tourismusportal verwertet wird?

Auch ohne eine Veränderung kann eine Beeinträchtigung
vorliegen. Am 20. Dezember 1994 entschied das
Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 11 U 63/94), dass die
Band SpringtOifel es trotz umfassend eingeräumter
Verwertungsrechte nicht hinnehmen musste, dass ein Label
einen Sampler herausbrachte, auf denen ihre Songs mit
solchen von eindeutigen Neonazi-Gruppen gemischt wurden.
Wenn ein Wikipedia-Artikel in einem Neonazi-Wiki übernommen
wird, könnte § 14 also den Wikipedia-Autoren zu Hilfe
kommen.

Creative-Commons-Lizenzen, die eine Bearbeitung erlauben,
sehen zugleich vor, dass auf Aufforderung des Lizenzgebers
der Nutzer die geforderten Urhebervermerke in der
bearbeiteten Version entfernen muss.

Wer die Erlaubnis zum “Remix” im Urheberrecht stark
ausgestalten möchte, muss die Veto-Rechte des Urhebers
begrenzen. Sie völlig zu verneinen, wäre jedoch ebenfalls
verfehlt.

Klaus Graf




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