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cc-de - AW: [Cc-de] CC

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Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: "Till Jaeger" <Till.Jaeger AT ifross.de>
  • To: <cc-de AT lists.ibiblio.org>
  • Subject: AW: [Cc-de] CC
  • Date: Mon, 3 May 2004 16:59:56 +0200

> Als Nichtjurist (Historiker) mit stark juristischem
> Interesse bin ich sehr daran interessiert, dass eine gute
> deutsche CC-Lizenz zur Verfuegung steht.

Es sind die Anmerkungen aller Fachbereiche willkommen.

>
> Als Verfechter der wissenschaftlichen Open Access Bewegung
> treiben auch mich die Rechtsfragen um. Siehe mein Statement
> zu CC-Lizenzen fuer Open Access in INETBIB
> http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg23047.html
>
> Zum Thema Open Access vgl. man etwa das Weblog Archivalia,
> das ich betreue:
> http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/
>
> Siehe auch die Rubrik Open Access im Weblog Netbib, an dem
> ich mitarbeite:
> http://log.netbib.de/archives/category/open-access/
>
> Ein besonderes Anliegen ist mir der Open Access fuer
> Kulturgut, und ich denke, hier sollten vielleicht besondere
> CC-Lizenzen entwickelt werden.
> Ueberlegungen von mir dazu:
> http://archiv.twoday.net/stories/145113/

Das ist sicherlich eine Anregung an CC selbst, weniger an diejenigen, die
die Lizenzen an das jeweilige nationale Recht anpassen.

>
> Zum vorliegenden Entwurf habe ich folgende Kommentare:
>
> Anders als Herr Hansen waere ich nicht auf die Idee
> gekommen, dass die CC-Lizenzen NICHT fuer
> Leistungsschutzrechte gelten sollten. Im wiss. Bereich
> spielen z.B. Lichtbildschutzrechte eine grosse Rolle.

Da haben wir leider noch keine Position von CC, inhaltlich wäre das
sicherlich sinnvoll. Die Umsetzung könnte problematisch sein, da die
Leistungsschutrechte z.T. einem anderen Regime folgen als das eigentliche
Urheberrecht.

>
> Da ich mich fuer eine reiche Public Domain einsetze, habe
> ich die Formulierung, "JEDE NUTZUNG, DIE DURCH DIESEN
> LIZENZVERTRAG ODER DAS URHEBERRECHT NICHT GESTATTET WURDE,
> IST UNTERSAGT", mit grossem Unbehagen gelesen. Aus den
> Grundrechten (z.B. der Meinungsfreiheit) koennen sich
> Erweiterungen der Nutzungsrechte des Urheberrechts ergeben,
> auf die sich beispielsweise kommerzielle Presseunternehmen
> berufen koennten. Diese Nutzungen sind dann zwar von CC
> untersagt, aber durch die Grundrechte gerechtfertigt. Wenn
> die hier herrschende Meinung meiner Ansicht nicht beitreten
> moechte, dass so viel wie moeglich frei sein und so wenig
> wie moeglich durch harsch formulierte Verbotsschilder
> behindert werden sollte, schlage ich eine mildere
> Formulierung vor wie SOLLTE IM ZWEIFEL MIT DEM
> RECHTEINHABER ABGESTIMMT WERDEN.

Die Problematik der Regelung wurde von mir schon angesprochen, insbesondere
vor dem Hintergrund der Zweckübertragungslehre. Ich vermute, dass damit
sichergestellt werden soll, dass die restriktiveren CC-Lizenzen
("non-commercial", "no derivs") auc wirklich auf den gewollten Bereich
beschränkt bleiben. Dies dürfte im deutschen Recht überflüssig bzw.
kontraproduktiv sein. Eine Streichung scheint mir sinnvoll.


>
> Ausserdem wuerde mich schon interessieren, an welche
> konkreten anderen Nutzungen gedacht wird. Entweder das ist
> ein wenig nuetzlicher allgemeiner Rechtevorbehalt fuer
> theoretische Faelle oder es gibt Beispiele, an die der
> Uebersetzer der CC-Lizenz denken durfte.

s.o., die Bestimmung findet sich wohl in allen CC-Lizenzen.

>
> Ueberhaupt waere ich dafuer, die Lizenz durch eine Reihe
> anschaulicher PRAXIS-Beispiele zu ergaenzen, damit der
> Verwender auch als Nichtjurist weiss, was er darf und was
> nicht.

Das wird vermutlich in den Erläuterungen geschehen, CC unterscheidet ja
zwischen dem "human-readable summary" und dem "legal code". Im Übrigen
wollen wir den Charakter der Lizenzen nicht zu stark verändern.

>
> Ein Problembereich ist die Unterscheidung gewerblicher und
> nicht-gewerblicher Nutzung.
>
> Darf z.B. ein gewerblicher Nutzer (z.B. Forschungsabteilung
> einer Firma) eine Kopie dauerhaft speichern oder einen
> Ausdruck machen, auch wenn dies nach § 53 UrhG nicht
> moeglich waere? Aus "Sie dürfen die in Ziffer 3 gewährten
> Nutzungsrechte in keiner Weise verwenden, die hauptsächlich
> auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich
> geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf
> gerichtet ist" weiss ich nicht, ob dadurch der lokale
> Download zum eigenen Gebrauch verboten ist (ich hoffe nicht
> ...).

Nein, sicherlich nicht, das betrifft ja den internen Gebrauch. Verboten ist
die Weiterverbreitung gegen Geld oder sonstige geldwerte Vorteile. Die
Abgrenzung ist allerdings enorm schwer, da Missbrauch verhindert, zugleich
aber keine zu starke Beschränkung vorgenommen werden soll.


Viele Grüße

Till Jaeger

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Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS)
Linprunstraße 35 | 80335 München
Tel.: +49.89.211 871 0 | www.ifross.de
Dr. Till Jaeger
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> Dr. Klaus Graf
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  • AW: [Cc-de] CC, Till Jaeger, 05/03/2004

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