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cc-de - [Cc-de] CC

cc-de AT lists.ibiblio.org

Subject: Cc-de mailing list

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Chronological Thread  
  • From: "Klaus Graf" <klaus.graf AT geschichte.uni-freiburg.de>
  • To: cc-de AT lists.ibiblio.org
  • Subject: [Cc-de] CC
  • Date: Thu, 29 Apr 2004 01:34:14 +0200

Guten Tag!

Als Nichtjurist (Historiker) mit stark juristischem
Interesse bin ich sehr daran interessiert, dass eine gute
deutsche CC-Lizenz zur Verfuegung steht.

Als Verfechter der wissenschaftlichen Open Access Bewegung
treiben auch mich die Rechtsfragen um. Siehe mein Statement
zu CC-Lizenzen fuer Open Access in INETBIB
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg23047.html

Zum Thema Open Access vgl. man etwa das Weblog Archivalia,
das ich betreue:
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access/

Siehe auch die Rubrik Open Access im Weblog Netbib, an dem
ich mitarbeite:
http://log.netbib.de/archives/category/open-access/

Ein besonderes Anliegen ist mir der Open Access fuer
Kulturgut, und ich denke, hier sollten vielleicht besondere
CC-Lizenzen entwickelt werden.
Ueberlegungen von mir dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/145113/

Zum vorliegenden Entwurf habe ich folgende Kommentare:

Anders als Herr Hansen waere ich nicht auf die Idee
gekommen, dass die CC-Lizenzen NICHT fuer
Leistungsschutzrechte gelten sollten. Im wiss. Bereich
spielen z.B. Lichtbildschutzrechte eine grosse Rolle.

Da ich mich fuer eine reiche Public Domain einsetze, habe
ich die Formulierung, "JEDE NUTZUNG, DIE DURCH DIESEN
LIZENZVERTRAG ODER DAS URHEBERRECHT NICHT GESTATTET WURDE,
IST UNTERSAGT", mit grossem Unbehagen gelesen. Aus den
Grundrechten (z.B. der Meinungsfreiheit) koennen sich
Erweiterungen der Nutzungsrechte des Urheberrechts ergeben,
auf die sich beispielsweise kommerzielle Presseunternehmen
berufen koennten. Diese Nutzungen sind dann zwar von CC
untersagt, aber durch die Grundrechte gerechtfertigt. Wenn
die hier herrschende Meinung meiner Ansicht nicht beitreten
moechte, dass so viel wie moeglich frei sein und so wenig
wie moeglich durch harsch formulierte Verbotsschilder
behindert werden sollte, schlage ich eine mildere
Formulierung vor wie SOLLTE IM ZWEIFEL MIT DEM
RECHTEINHABER ABGESTIMMT WERDEN.

Ausserdem wuerde mich schon interessieren, an welche
konkreten anderen Nutzungen gedacht wird. Entweder das ist
ein wenig nuetzlicher allgemeiner Rechtevorbehalt fuer
theoretische Faelle oder es gibt Beispiele, an die der
Uebersetzer der CC-Lizenz denken durfte.

Ueberhaupt waere ich dafuer, die Lizenz durch eine Reihe
anschaulicher PRAXIS-Beispiele zu ergaenzen, damit der
Verwender auch als Nichtjurist weiss, was er darf und was
nicht.

Ein Problembereich ist die Unterscheidung gewerblicher und
nicht-gewerblicher Nutzung.

Darf z.B. ein gewerblicher Nutzer (z.B. Forschungsabteilung
einer Firma) eine Kopie dauerhaft speichern oder einen
Ausdruck machen, auch wenn dies nach § 53 UrhG nicht
moeglich waere? Aus "Sie dürfen die in Ziffer 3 gewährten
Nutzungsrechte in keiner Weise verwenden, die hauptsächlich
auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich
geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf
gerichtet ist" weiss ich nicht, ob dadurch der lokale
Download zum eigenen Gebrauch verboten ist (ich hoffe nicht
...).

Dr. Klaus Graf







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