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cc-ch - Re: [Cc-ch] Artikel 2

cc-ch AT lists.ibiblio.org

Subject: iCommons Switzerland

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Chronological Thread  
  • From: "Christian Laux" <christian.laux AT openlaw.ch>
  • To: <cc-ch AT lists.ibiblio.org>
  • Subject: Re: [Cc-ch] Artikel 2
  • Date: Wed, 22 Jun 2005 00:04:48 +0200

Sehr geehrter Herr Estermann

Artikel 2 der CC-Lizenz soll bloss klarstellen, was ohnehin gilt. Der
Lizenznehmer hätte dieselben Befugnisse, wenn auf die Bestimmung verzichtet
würde.

Eine Streichung kommt m.E. trotzdem nicht in Frage. Sonst wäre die
schweizerische Lizenzübersetzung nicht gleich aufgebaut wie die CC-Lizenzen
in den übrigen Ländern. Das ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

Dass es einen Artikel 2 gibt, hat im Übrigen - wie ich vermute - einen ganz
einfachen Grund. Der Urtext stammt aus dem amerikanischen Rechtsraum. Dort
finden sich in einem Vertrag rasch einmal Klauseln, die es nach unserem
Empfinden eigentlich gar nicht bräuchte.

Erlauben Sie mir ergänzend den folgenden Rechtfertigungsversuch: Mit Artikel
2 wird der Nutzer darüber aufgeklärt, dass er gewisse Nutzungsbefugnisse
nicht nur aus der Lizenz, sondern auch direkt aus dem Gesetz ableiten kann.
Insofern dient Artikel 2 der Vollständigkeit und könnte die weitere
Verwendung des lizenzierten Werks fördern. Dies wird mit einer CC-Lizenz in
der Regel bezweckt.

Mit freundlichen Grüssen
Christian Laux

--
http://www.openlaw.ch
Openlaw - Plattform für Recht und freie Software


----- Original Message -----
From: Beat Estermann <estermann AT soziologie.ch>
To: CC CH <cc-ch AT lists.ibiblio.org>
Sent: Monday, June 20, 2005 10:42 PM
Subject: Re: [Cc-ch] Artikel 2


> Guten Tag,
>
> Hier eine Alternativversion:
>
> -------------------
> 2. SCHRANKEN DES URHEBERRECHTS.
>
> Die gesetzlich garantierten Nutzerrechte werden von dieser Lizenz nicht
> beeinträchtigt. Es steht Ihnen jederzeit frei, als Nutzer des Werks die
Rechte
> wahrzunehmen, die Ihnen aufgrund der im Urheberrechtsgesetz enthaltenen
> Beschränkungen der ausschliesslichen Rechte (Eigengebrauch,
> Erschöpfungsgrundsatz, etc.) oder aufgrund anderer gesetzlicher
Bestimmungen
> zustehen.
> -------------------
>
> Es ist mir allerdings nicht ganz klar, wozu dieser Paragraph dient. Könnte
der
> ganze Lizenzvertrag als ungültig erklärt werden, wenn die gesetzlich
> garantierten Nutzerrechte nicht erwähnt würden? - Vetraglich beschränken
lassen
> sich die gesetzlich garantierten Nutzerrechte ja wohl nicht...
>
> Mit freundlichen Grüssen
> Beat Estermann
>
>
>
>
> Zitat von Alex Schroeder <alex AT emacswiki.org>:
>
> > Sehr geehrte Damen und Herren
> >
> > Wir danken Beat Estermann für seinen Korrekturen und schlagen vor,
diese
> > vorerst einfach so entgegen zu nehmen.
> >
> > Für heute ist gemäss Fahrplan Artikel 2 angesagt. Artikel 2 bezieht
sich
> > auf die sogenannten Schranken des Urheberrechts, welche den Nutzern
> > gewisse Handlungen auch ohne Zustimmung des Urhebers erlauben (z.B. die
> > bekannte Nutzung im Eigengebrauch, Art. 19 URG). Artikel 2 ist eine
> > Auslegungshilfe und dient der Klarstellung. Die Lizenz will nichts
> > vertraglich verbieten, was gesetzlich bereits erlaubt ist (im Gegenteil,
> > die Lizenz will eine weitere Nutzung ermöglichen, als vom Gesetz
> > vorgesehen).
> >
> > Wir haben keine speziellen Themenvorschläge im Zusammenhang mit Artikel
> > 2 und schlagen deswegen einen kleinen Exkurs vor:
> >
> > Thema: Verwertungsrecht
> >
> > Nach Art. 20 URG (http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a20.html) können
> > Vergütungsansprüche wegen Eigengebrauch nur von zugelassenen
> > Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Deswegen treten die
> > meisten Künstler und Künstlerinnen auch einer Verwertungsgesellschaft
> > bei. Heute ist es allerdings so, dass die Verwertungsgesellschaft
> > damit automatisch die Rechte für alle Werke des Künstlers oder der
> > Künstlerin wahrnimmt. Das führt zu einem Problem bei der CC Lizenz:
> > Der Künstler verzichtet auf eine Vergütung unter gewissen Umständen,
> > doch die Verwertungsgesellschaft wird in jedem Fall Gebühren erheben
> > und dem Künstler auch Geld auszahlen.
> >
> > Nach wie vor sind Stellungnahmen zu den verwandten Schutzrechten
> > willkommen. Ebenfalls natürlich zu Art. 2 der Lizenzübersetzung.
> >
> > Mit freundlichen Grüssen
> > Alex Schröder
> >
> > Englisch
> > ========
> >
> > http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/1.0/legalcode
> >
> > 2. Fair Use Rights. Nothing in this license is intended to reduce,
> > limit, or restrict any rights arising from fair use, first sale or
> > other limitations on the exclusive rights of the copyright owner
> > under copyright law or other applicable laws.
> >
> > Deutsch
> > =======
> >
> > http://www.creativecommons.ch/downloads/translatedlicense.pdf
> >
> > 2. SCHRANKEN DES URHEBERRECHTS.
> >
> > Diese Lizenz bezweckt mit keiner Bestimmung, die gesetzlichen
> > Befugnisse zu beseitigen, zu beschränken oder anders einzuengen, die
> > sich aufgrund der Beschränkungen der ausschliesslichen Rechte des
> > Urhebers durch das Urheberrechtsgesetz (Eigengebrauch,
> > Erschöpfungsgrundsatz etc.) oder durch andere Bestimmungen der
> > anwendbaren Gesetzgebung ergeben.
> >
> > Comments
> > ========
> >
> > http://www.creativecommons.ch/downloads/englishchanges.pdf
> >
> > 2. Limitations of copyright.
> >
> > Nothing in this License shall be seen to restrict any rights based on
> > the limitations on copyright law, on the principle of exploitation or
> > on other restrictions of the exclusive rights of the copyright owner
> > under copyright law.
> >
> > Comment: Above all, Art. 12 of the Swiss Copyright Act
> > ("Erschöpfungsgrundsatz") and Art. 19-28 of the Swiss Copyright
> > Act ("Schranken des Urheberrechts") limit the rights of the
> > copyright holder. There is no such doctrine as Fair Use under
> > Swiss Law.
> > _______________________________________________
> > Cc-ch mailing list
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>
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