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cc-at - Re: [CC-at] CC0 Lizenz in Österreich

cc-at AT lists.ibiblio.org

Subject: Cc-at mailing list

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Chronological Thread  
  • From: Christian <c.angerer AT lirum.at>
  • To: cc-at AT lists.ibiblio.org
  • Subject: Re: [CC-at] CC0 Lizenz in Österreich
  • Date: Tue, 24 Jul 2012 00:01:56 +0200

Hallo,

Am 21. Juli 2012 um 19:50:31 +0200 schrieb Roland Alton:
> [ CC0-Lizenz ]
>
> Eine Widmung ist also möglich, [...]

ausgezeichnet! \o/



> [...] mit der Einschränkung, dass Nutzer nicht die Gewissheit haben,
> ob Urheber nicht doch Rechte geltend machen wollen, [...]

Ja, klar: Rechte, auf die man nicht verzichten kann, kann man eben
nicht verzichten. Keine Frage.

Aber so wie das im OP geschrieben ist, könnte man meinen, das würde
jetzt speziell die CC0 treffen und andere CC Lizenzen wären verschont.

Dass das so nicht stimmt sieht man schon, wenn man zB CC-BY 3.0/AT
(„vergütungsfrei”) mit UrhG §16a (5) (unverzichtbares Vergütungsrecht)
vergleicht. Somit sollte sich auch niemand darauf verlassen, dass die
CC-BY vergütungsfrei ist --- selbst wenn das in der CC-BY 3.0/AT
drinsteht [1].


Die Probleme für Lizenznehmer sind die gleichen.
Egal ob CC0 oder zB CC-BY, für Lizenznehmer reicht das Lesen des
Lizenztextes nicht aus; Lizenznehmer müssen sich auch um in Österreich
unverzichtbare Rechte kümmern.



> Dazu gibt es einige Diskussionsbeiträge, aber keine gerichtlichen
> Entscheidungen:
> http://www.linux-community.de/Internal/Nachrichten/Die-CC0-Lizenz-macht-Werke-gemeinfrei

Ist hier ein falscher Link reingerutscht?
(Der Artikel hinter dem Link ist keine Diskussion von CC0 in Österreich,
sondern vermischt lediglich gemeinfrei mit CC0 und ein Kommentar weist
auf den offensichtlichen Fehler hin.)



Beste Grüße,
Christian



[1] Und das CC-BY vs. UrhG §16a (5) ist ja nochmals extra verzwickt,
weil ja zusätzlich CC-BY 3.0/AT §3.e (i), der nach dem Widerspruch
zwischen CC-BY und UrhG zumindest den Grundgedanken der CC-BY
weitestmöglich retten soll, dem /Lizenzgeber/ ein /alleiniges/
Recht einräumt. Das unverzichtbare Recht hat aber der Urheber :-((

Und hier sieht man, wieviel einfacher die CC0 ist. Während man die
CC-BY mit UrhG §16a (5) wohl aushebeln könnte, ist der gleiche
Paragraph für die CC0 kein Problem.




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