[Cc-de] bildrechte innerhalb eines ressource
Christiane Wehr
wehr at ask23.de
Thu Jul 26 12:46:51 EDT 2007
liebe liste,
vielen dank für die diskussion mit den wichtigen infomationen, u.a. den
link, buchtipp und neben der cc lizenz darauf hinzuweisen, dass diese
sich nur auf den text bezieht und dass darüber hinaus bildzitate
geschützter bilder verwendet werden
bei den diplomarbeiten (es sind exakt gesagt drei kunstwissenschaftliche
diplomarbeiten, auf die das von mir gefragte zutrifft) stehen jeweils am
ende abbildungsverzeichnisse mit genauen quellenangaben, "saubere"
kennzeichnung wäre also gegeben. die bilder aller drei arbeiten -es sind
keine ausschnitte- dienen aus meiner sicht der "erläuterung" des
inhaltes, was aber, wie sie dargelegt haben, auslegungsache ist
bei einer der arbeiten, einer diplomarbeit für kunstgeschichte, sind die
meisten bilder darüber hinaus aus einer quelle (einem archiv über die
betreffende künstlerin, bilder von ihr). gerade dieser text wäre aber
ohne bilder kaum vermittelbar.
ich entnehme ihrer diskussion, dass es (noch) keine einheitliche
rechtssprechung gibt und dass ich bei der veröffentlichung auf jeden
fall das risiko eingehe, schwierigkeiten mit den urheber_innen einzelner
bilder zu bekommen was dann am einzelfall geprüft würde?
nun bin ich mir nicht im klaren ob ich bei einhaltung der o.g.
"vorsichtsmassnahmen" dieses risiko eingehen kann
freundliche grüße
christiane wehr
Klaus Graf schrieb:
> On Wed, 25 Jul 2007 18:18:56 +0200
> Hans-Werner Hilse <hilse at web.de> wrote:
>
>
>> Das kann man nur unterstreichen. Denn womöglich kommt der
>> Dritte, der
>> das vermeintlich CC-lizensierte Bild nutzt, mit einer
>> Regreßforderung,
>> sobald er verklagt wurde.
>>
>
> Das erscheint mir nicht undenkbar. Es war hier vor langer
> Zeit etwas von Haftungsausschluss der CC-Lizenzen zu lesen,
> aber dieses Argument ist ja nicht anwendbar, wenn es nicht
> um CC-Content geht, sondern um fremde geschuetzte Inhalte,
> die irrig als CC bezeichnet werden.
>
> Bei der Frage der Haftung wird man Urteile abwarten
> muessen. Der Hauptanwendungsfall koennte das
> Verwertungsgesellschafts-Problem werden, also wenn Urheber
> Rechte via CC freigeben wollen, ueber die sie nicht
> verfuegen.
>
> Haftet der Nachnutzer nach § 97 UrhG? Er kann vom
> Rechteinhaber auf jeden Fall auf Unterlassung in Anspruch
> genommen werden (strafbewehrte Unterlassungserklaerung).
> Schadensersatz setzt Verschulden, also zumindest
> Fahrlaessigkeit voraus. Besteht eine Sorgfaltspflicht, sich
> bei dem Urheber oder einer VG vor Nutzung eines
> CC-gelabelten Werks zu erkundigen, ob tatsaechlich CC
> wirksam ist? Bei beruflicher oder gar gewerblicher Nutzung
> haette wohl der Nachnutzer angesichts der strengen
> Massstaebe der Gerichte kaum eine Chance.
>
> Bei einem privaten Nutzer koennte man ja argumentieren,
> dass der Sinn von CC-Lizenzen, dass eine Kontaktaufnahme
> zum Urheber entbehrlich sein soll, zentral verfehlt wuerde,
> wenn jedesmal sicherheitshalber eine Nachfrage erfolgen
> muesste, weil es ja immer sein kann, dass z.B. ein Musiker
> in der GEMA ist.
>
> Hinsichtlich der Haftung des Urhebers gegenueber dem
> Nachnutzer sehe ich eigentlich nichts, was sie
> ausschliesst. Ein Urheber handelt grob fahrlaessig, wenn er
> ein Werk unter CC stellt, ohne dass er dazu befugt ist.
>
> Klaus Graf
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